Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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g. 11. 
Als nothwendige Eigenschaften eines Gendarmen find vorzugsweise zu Nothwendi- 
beachten: sittlich gutes Betragen in jeder Hinsicht, Unbescholtenheit, Nüch- Ehien 
ternheit, Diensteifer mit Besonnenheit, Entschlossenheit, hinlänglich kraftige Gendarmen. 
Koörperbeschaffenheit und die erforderliche Gewandheit im Lesen und Schreiben, 
in welcher Beziehung mindestens die Fähigkeit, einen verständlichen schriftlichen 
Bericht zu erstatten, verlangt werden muß. 
Unteroffiziere, welche in Unserem aktiven Militähr gedient haben, sollen, 
soweit sie die vorgedachten Eigenschaften besitzen, vorzugsweise berücksichtigt 
werden. 
g. 12. 
Der Vorschlag der anzustellenden Personen geschieht, nach vorgängiger Verfahren 
gehöriger Prüfung ihrer Befahigung, durch Bericht des Hauptmanns an die bei der An- 
Landes-Direktion, welche nach dem Ergebnisse der Erörterungen auswählt und beuung der 
entweder die definitive Anstellung oder vorerst nur eine provisorische Anstellung 
auf drei bis zwölf Monate ausspricht. 
g. 18. 
Von den zur Zeit der Einfuͤhrung gegenwaͤrtiger Verordnung bei dem Ueber die 
Reserve-Bataillon angestellten zwei und dreißig Unteroffizieren (F. 2) sollen be 
wenigstens sechs und zwanzig zum Dienste bei der Gendarmerie mit ausersehen der auch * 
und bei demselben, solange sie ihren Pflichten genügen, erhalten werden. Militär- 
Bei eintretenden Vakanzen unter den Unteroffizieren des Reserve-Bataillons # 
bat Unser Milicr-Kommando die nach F. 11 ihm geeignet erscheinenden Ersatz-Gendarmen. 
manner Unserer Landes-Direktion zu benennen, welche dann, sofern sich nicht 
durch die nach F. 12 vorzunehmenden Erörterungen erhebliche Bedenken ergeben, 
die Eintragung der zur Reserve ausersehenen Unteroffiziere auch in die Listen 
der Gendarmerie zu verfügen, die Verpflichtung anzuordnen (K. 16) und deren 
Gehalt und Stellung in dieser zu bestimmen hat. 
g. 14. 
Da die zum Reserve-Bataillon gehörigen Gendarmen während der Zeit Fortsetzung. 
der Einberufung zum Militär-Dienste den Soldatengesetzen und dem Militr- 
Kommando unterworfen sind, so kann gegen dieselben wegen der in diesem 
Dienste verschuldeten Vergehen militärische Bestrafung verfügt werden. Die 
Entfernung von dem Reserve-Bataillon hat zugleich die Entfernung von dem
	        
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