Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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meinen Ordnung und auf die Handhabung polizeilicher Vorschriften abzwecken, 
anzunehmen und mit Beschleunigung zu vollziehen. Ueberhaupt sind oͤffentliche 
Behoͤrden und selbst Privat-Personen berechtigt, da, wo es sich um Schutz 
von Person oder Eigenthum, um schnelle Ermittelung oder Habhaftwerdung 
von Verbrechern und um andere dringende Faͤlle handelt, die Huͤlfe der Gendar- 
men in Anspruch zu nehmen. 
Zu Schub-Transporten sollen die Gendarmen in der Regel eben sowenig 
gebraucht werden, als zu persönlichen Bedienungen, Botendiensten und solchen 
Verrichtungen, welche lediglich den bei Behörden angestellten Dienern obliegen. 
*m-* 
Mit Vorbehalt nachheriger Beschwerdeführung hat jedermann ohne An- 
sehen und Unterschied der Person den Aufforderungen und Anordnungen, selbst 
den Arrest-Ankündigungen der in Ausübung ihres Dienstes begriffenen Gendar- 
men, sofort und unbedingt Folge zu leisten. Dieselben stehen in dieser Hin- 
sicht und was die ihnen bei Polizei-Dienst-Verrichtungen widerfahrene Wider- 
setzlichkeit oder Beleidigung anlangt, unter dem Schutze der einschlagenden Straf- 
gesetze. Sie sind auch berechtigt, sich nöthigen Falles ihrer Waffen zu bedie- 
nen, um ihren Anordnungen und in diesen dem Gesetze Folge zu verschaffen. 
Wer dagegen eine Beschwerde wider einen Gendarmen anzubringen bat, 
soll auf die genaueste und schnellste Untersuchung, auch, wenn solche begründet 
gefunden wird, auf die strengste Bestrafung und gewisseste Genugthuung rech- 
nen dürfen. 
g. 19. 
Von jedem Staatsunterthan wird die Bereitwilligkeit erwartet, die Gen- 
darmen auf Erfordern in Ausuͤbung ihrer Pflichten zu unterstuͤtzen. Vorzugs- 
weise liegt die Verpflichtung zur thätigen Unterstützung der Gendarmen ob: 
den Gerichts-, Polizei= und Raths-Dienern, sowie den Tag= und Nacht-Wachtern, 
Feldschützen und anderen Gemeindediepern, wie denn auch von ihnen, bedürfen- 
den Falles, die Hülfe der Jagd= und Forst-Beamten in Anspruch genom- 
men werden darf. Auch alle Civil= und Militär-Behörden sollen ihnen die 
zur Aufrechthaltung ihres Ansehens und zur Erreichung ihrer Bestimmung ns- 
thige Hülfe auf Ansuchen thunlichst leisten, insoweit nicht im einzelnen Falle 
das Unrecht der Gendarmen aus ihrer Anzeige hervorgeht, in welchem Falle 
die Unterstützung verweigert und von zuständigen Polizei= oder Untersuchungs- 
c. Steluns 
Gendarmen 
gegenüber 
dem 
Publikum. 
d. Pflicht 
d 
er 
Behörden 
u. Staats- 
unterthanen 
ur Unter- 
ützung der 
Gendarmen.
	        
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