Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Aufsichts- 
fübrung 
über die 
Gendarmen. 
Stellung 
des Haupt- 
manns. 
236 
Behörden auf ihre Verantwortung den Gendarmen sogar eine abändernde Ver- 
haltungsmaßregel ertheilt werden darf. 
Ortsvorstände, sowie die Gastwirthe und Schenkwirthe, sind verbunden, 
den Gendarmen unweigerlich alle Nachweisungen und Mittheilungen zu geben, 
durch welche die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten erleichtert werden kann. 
Eingegangene Steckbriefe sind denselben auf das Schleunigste vorzulegen. 
g. 20. 
Unter Oberaufsicht und Oberleitung Unserer Landes-Direktion (C. 3) wird 
die Ueberwachung der Dienstthatigkeit und des Betragens der Gendarmen zu- 
nadchst durch den Hauptmann und durch die Wachtmeister ausgeübt. Daneben 
aber sind ouch die Landrathe und Polizei-Behörden ebenso berechtigt als ver- 
pflichtet, ihnen bekannt werdende Beschwerden über #ässigkeit oder sonstiges 
dienstordnungswidriges Verhalten der Gendarmen sofort zur Kenntniß ihrer 
Vorgesebztten, nach Befinden zur Kenntniß der Landes-Direktion zu bringen. 
g. 21. 
Nach näherem Inhalte der gegenwärtigen Verordnung und der ihm er- 
theilten Instruktion gebührt dem Hauptmanne zunächst die Handhabung der 
Disziplin im Gendarmen-Korps, die Beaufsichtigung der Wachtmeister und der 
Gendarmen durch zeitweise Bereisung ihrer Bezirke, die Einziehung wöchent- 
licher Berichte der Wachtmeister, die nöthige Erkundigung bei den Behäörden, 
sowie er selbst noch zu der instruktionsmaßigen Berichtserstattung an Unsere 
Landes-Direktion verpflichtet ist. 
Gegen die Wachtmeister hat derselbe das Recht der Rüge und Zurecht- 
weisung, gegen die Gendarmen ein Strafrecht bis zu drei Tagen Arrest oder 
drei Thaler Geld. 
Die Polizei= und Untersuchungs-Behörden, sowie andere im einzelnen 
Falle betheiligte Großherzogliche Behörden sind verpflichtet, dem Hauptmanne 
auf mündliches oder schriftliches Ersuchen die erforderliche Auskunft über alle 
die Persönlichkeit der Gendarmen oder im Allgemeinen die Sicherheits= und 
Ordnungs-Polizei betreffende Anfragen moglichst genau, bezüglich durch Akten- 
Vorlegung zu ertheilen; auch sollen dieselben durch Verabredung mit ihm alle 
Maßregeln zur Aufrechterhaltung polizeilicher Sicherheit und Ordnung in ihren 
Bezirken thunlichst fördern. 
In letztgedachter Beziehung hat der Hauptmann, vorbehültlich sofortiger 
Meldung an Unsere Landes-Direktion, die Befugniß, mehre Gendarmen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.