Aufsichts-
fübrung
über die
Gendarmen.
Stellung
des Haupt-
manns.
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Behörden auf ihre Verantwortung den Gendarmen sogar eine abändernde Ver-
haltungsmaßregel ertheilt werden darf.
Ortsvorstände, sowie die Gastwirthe und Schenkwirthe, sind verbunden,
den Gendarmen unweigerlich alle Nachweisungen und Mittheilungen zu geben,
durch welche die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten erleichtert werden kann.
Eingegangene Steckbriefe sind denselben auf das Schleunigste vorzulegen.
g. 20.
Unter Oberaufsicht und Oberleitung Unserer Landes-Direktion (C. 3) wird
die Ueberwachung der Dienstthatigkeit und des Betragens der Gendarmen zu-
nadchst durch den Hauptmann und durch die Wachtmeister ausgeübt. Daneben
aber sind ouch die Landrathe und Polizei-Behörden ebenso berechtigt als ver-
pflichtet, ihnen bekannt werdende Beschwerden über #ässigkeit oder sonstiges
dienstordnungswidriges Verhalten der Gendarmen sofort zur Kenntniß ihrer
Vorgesebztten, nach Befinden zur Kenntniß der Landes-Direktion zu bringen.
g. 21.
Nach näherem Inhalte der gegenwärtigen Verordnung und der ihm er-
theilten Instruktion gebührt dem Hauptmanne zunächst die Handhabung der
Disziplin im Gendarmen-Korps, die Beaufsichtigung der Wachtmeister und der
Gendarmen durch zeitweise Bereisung ihrer Bezirke, die Einziehung wöchent-
licher Berichte der Wachtmeister, die nöthige Erkundigung bei den Behäörden,
sowie er selbst noch zu der instruktionsmaßigen Berichtserstattung an Unsere
Landes-Direktion verpflichtet ist.
Gegen die Wachtmeister hat derselbe das Recht der Rüge und Zurecht-
weisung, gegen die Gendarmen ein Strafrecht bis zu drei Tagen Arrest oder
drei Thaler Geld.
Die Polizei= und Untersuchungs-Behörden, sowie andere im einzelnen
Falle betheiligte Großherzogliche Behörden sind verpflichtet, dem Hauptmanne
auf mündliches oder schriftliches Ersuchen die erforderliche Auskunft über alle
die Persönlichkeit der Gendarmen oder im Allgemeinen die Sicherheits= und
Ordnungs-Polizei betreffende Anfragen moglichst genau, bezüglich durch Akten-
Vorlegung zu ertheilen; auch sollen dieselben durch Verabredung mit ihm alle
Maßregeln zur Aufrechterhaltung polizeilicher Sicherheit und Ordnung in ihren
Bezirken thunlichst fördern.
In letztgedachter Beziehung hat der Hauptmann, vorbehültlich sofortiger
Meldung an Unsere Landes-Direktion, die Befugniß, mehre Gendarmen und