Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

237 
selbst Abtheilungen derselben unter der Führung von Ober-Gendarmen aus ih- 
ren Stations-Bezirken zum gemeinschaftlichen Wirken zusammen zu ziehen. 
Ibm gebührt ferner das Recht, ein Dienstsiegel zu führen und er genießt 
als öffentlicher Beamter die gesetzliche Porto-Freiheit in dienstlichen An- 
gelegenheiten. 
§#. 22. 
Die Wachtmeister sind die nächsten Vorgesetzten der Gendarmen, haben 
von diesen den strengsten Gehorsam — nur mit Vorbehalt spaterer Beschwerde 
— zu fordern und es steht ihnen gegen dieselben das Recht der Rüge und 
Zurechtweisung, in Fällen grober Insubordination selbst das Recht der Ver- 
haftung zu, in welchem letzten Falle unverzüglich Meldung an den Hauptmann 
zu erstatten ist. Sie sollen mit den Untersuchungs= und Polizei-Behörden 
rücksichtlich der in der Gegend etwa befindlichen verdächtigen Personen und 
Häuser sowie rücksichtlich der begangenen Verbrechen, der zu besorgenden 
Störungen der Ruhe und Sicherheit rc. sich in beständigem mündlichen Verkehr 
erhalten und dafür sorgen, daß in die Wirksamkeit der Gendarmerie ein Zu- 
sammenhang komme. Zu diesem Zwecke haben sie sich zur Ertheilung dringender 
Befehle an die verschiedenen Stations-Orte, besonders der berittenen Gendar- 
men zu bedienen, auch dürfen sie in eiligen Fällen Abtheilungen der Gendarmen 
unter der Führung von Ober-Gendarmen zu gemeinschaftlichem Wirken zusam- 
men ziehen, müssen davon aber gleichzeitig dem Hauptmanne Anzeige erstatten. 
Es sollen die Wachtmeister ihre Bezirke möglichst oft bereiten, die hier- 
bei wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige bringen, auch vorzugs- 
weise die Dienstthätigkeit und das Betragen der ihnen untergebenen Gendarmen 
auf das Genaueste durch Einsicht ihrer Bücher und durch Erkundigung bei den 
Behörden und Schuldheißen überwachen und dieselben überhaupt in Bezug auf 
alle Theile ihrer Instruktion sorgfältig im Auge behalten. Ueber die Revi- 
sions-Reisen, die dabei gemachten, auf den Dienst bezüglichen Wahrnehmungen 
und die getroffenen Anordnungen haben sie von acht zu acht Tagen dem Haupt- 
manne in geeigneter kurzer Form Bericht zu erstatten. Auch ihnen gebührt 
in ihrer dienstlichen Stellung die Führung eines Dienstsiegels und die gesetzliche 
Porto-Freiheit für die dienstliche Korrespondenz. 
g. 28. 
Die fuͤr den Fall des Zusammenwirkens der Gendarmen in Abtheilungen 
(6. 21, 22) zu ernennenden Ober-Gendarmen, sowie die uͤbrigen Gendarmen 
46 
Stellung 
der Wacht- 
meister.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.