Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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haben, vorbehältlich etwaiger Anweisungen der Vorgesetzten für besondere Fälle, 
sich nach der ihnen ertheilten Dienst-Instruktion zu achten. 
g. 24. 
Verpflich- Zur Erleichterung der obern Aufsicht, sowie zur eigenen Erleichterung 
zng der bei den für den Polizei-Dienst nothwendigen Nachweisungen sind von den 
stände, auf Gendarmen Dienstbücher zu führen. Alle Ortsbehörden, sowie die Bewohner 
Verlangen einzeln gelegener Güter, Höfe und Häuser sind schuldig, diese Dienstbücher 
de 2 auf Ersuchen gehoͤrig zu visiren, auch hiernach sachgemaͤße Nachrichten und die 
vesseng etwa erforderliche Beglaubigung geschehener Anzeigen beizufügen. 
Dritter Abschnitt. 
Außerordentliche Schutzanstalten neben der Geudarmerie. 
g. 25. 
a. Auste Reicht die Hülfe der Gendarmerie im einzelnen Falle zur Aufrechthaltung 
gonvlesoig. der Ordnung nicht aus, so bleibt den Ortsbehörden und Ortsvorständen über- 
Gerichts= lassen, in den geeigneten Fällen die Ortseinwohner selbst zur Ausführung der 
folge. durch die augenblickliche Nothwendigkeit hervorgerufenen Maßregeln aufzubieten, 
indem zu diesem Behufe auch die in verschiedenen Theilen des Großherzogthumes 
bestehende altherkömmliche Einrichtung der sogenannten Landesfolge oder Ge- 
richtsfolge fortbesteht. 
g. 26. 
b. Requisi- Daneben behält es, sofern noch weitere Schutzmittel nöthig werden, bei 
ziep miltt der biöher schon durch die Verordnung vom 7. April 1837 anerkannten Be- 
stimmung Unseres Militärs, auf Erfordern alle Maßregeln für die öffentliche 
Ruhe und Sicherheit zu unterstützen und zur Aufrechthaltung gesetzlicher Ord- 
nung überhaupt thätig mitzuwirken, sein Bewenden. 
Rücksichtlich der Requisition des Militärs durch die Eivil-Behörden sind 
die schon bestehenden, nachstehend erneuerten Vorschriften zu beobachten. 
. 27. 
Die Justiz- und Polizei-Unterbehoͤrden haben die zur Vollziehung ihrer 
Anordnungen erforderliche militärische Hülfe lediglich mittelbar zu requiriren: 
I. im Weimarischen Kreise und im Neustädtischen Kreise, nach Maßgabe 
der bezüglichen Zuständigkeit, mittelst Berichtes 
1) an die Landesregierung zu Weimar oder 
2) an die Landes-Direktion zu Weimar
	        
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