Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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II. im Eisenachischen Kreise mittelst Berichtes 
1) an die Landesregierung zu Eisenach oder 
2) an die Landes-Direktion zu Weimar. 
Die an letzteres Kollegium gerichteten Berichte können, wenn Gefahr auf dem 
Verzuge haftet, an die Landes-Direktions-Deputation zu Eisenach offen über- 
sendet werden, indem diese ermächtiget ist, nach ihren Ermessen 
a) die beantragte militarische Hülfe sofort bei dem Bataillons-Komman- 
deur daselbst zu erbitten, (wovon jedoch mit Anschluß des fraglichen 
Berichtes gleichzeitig der Landes-Direktion Anzeige durch Vortrag zu 
machen ist), oder 
b) deshalb erst die Entschließung des Kollegiums selbst einzuholen. 
g. 28. 
In den Faͤllen unter L, 1 und 2, sowie unter IL, 2, b des 8. 27 
haben die betroffenen Landes-Kollegien Unser Militär-Kommando zu Wei- 
mar schriftlich um die Erlassung der nöthigen Ordre zu requiriren, in den 
Fällen unter II, 1 und 2 a ergeht gleiche Requisition an das Bataillons- 
Kommando zu Eisenach unmittelbar, jedoch ist gleichzeitig jedes Mal das 
Militar-Kommando von der an das Bataillons-Kommando erlassenen unmit- 
telbaren Requisition in Kenntniß zu setzen. 
g. 29. 
Die zur Hülfeleistung requirirte und befehligte Mannschaft hat sich bei 
den verlangten Verrichtungen und Dienstleistungen nach den ihr ertheilten In- 
struktionen pünktlichst zu achten und zwar zunächst nach denen, welche ihr von 
der vorgesetzten Militär-Behörde (§§. 27, 28), dann nach denen, welche ihr 
von der Civil-Behörde ertheilt worden sindz sie hat ferner alle Erzesse und 
alle unnöthige Beschwerungen der Unterthanen sorgfaltigst zu vermeiden. Sie 
ist dafür militarisch verantwortlich. Die Civil-Behörde darf sich keine Ahn- 
dung irgend einer Art gegen Militär-Personen im Dienste erlauben, sondern 
hat sich mit ihren Klagen und Beschwerden wegen nicht befolgter Instruktio= 
nen oder dabei vorgekommener Ungebühr lediglich an die zuständige Militär- 
Behörde zu wenden, bei dieser auf Untersuchung und Bestrafung anzutragen. 
S#.0. 
Ansprüche auf Diäten bei Dienstleistungen stehen der dienstleistenden Mann- 
schaft nach §. 105 des Gesetzes einer allgemeinen Sportel= und Gebühren-
	        
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