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II. im Eisenachischen Kreise mittelst Berichtes
1) an die Landesregierung zu Eisenach oder
2) an die Landes-Direktion zu Weimar.
Die an letzteres Kollegium gerichteten Berichte können, wenn Gefahr auf dem
Verzuge haftet, an die Landes-Direktions-Deputation zu Eisenach offen über-
sendet werden, indem diese ermächtiget ist, nach ihren Ermessen
a) die beantragte militarische Hülfe sofort bei dem Bataillons-Komman-
deur daselbst zu erbitten, (wovon jedoch mit Anschluß des fraglichen
Berichtes gleichzeitig der Landes-Direktion Anzeige durch Vortrag zu
machen ist), oder
b) deshalb erst die Entschließung des Kollegiums selbst einzuholen.
g. 28.
In den Faͤllen unter L, 1 und 2, sowie unter IL, 2, b des 8. 27
haben die betroffenen Landes-Kollegien Unser Militär-Kommando zu Wei-
mar schriftlich um die Erlassung der nöthigen Ordre zu requiriren, in den
Fällen unter II, 1 und 2 a ergeht gleiche Requisition an das Bataillons-
Kommando zu Eisenach unmittelbar, jedoch ist gleichzeitig jedes Mal das
Militar-Kommando von der an das Bataillons-Kommando erlassenen unmit-
telbaren Requisition in Kenntniß zu setzen.
g. 29.
Die zur Hülfeleistung requirirte und befehligte Mannschaft hat sich bei
den verlangten Verrichtungen und Dienstleistungen nach den ihr ertheilten In-
struktionen pünktlichst zu achten und zwar zunächst nach denen, welche ihr von
der vorgesetzten Militär-Behörde (§§. 27, 28), dann nach denen, welche ihr
von der Civil-Behörde ertheilt worden sindz sie hat ferner alle Erzesse und
alle unnöthige Beschwerungen der Unterthanen sorgfaltigst zu vermeiden. Sie
ist dafür militarisch verantwortlich. Die Civil-Behörde darf sich keine Ahn-
dung irgend einer Art gegen Militär-Personen im Dienste erlauben, sondern
hat sich mit ihren Klagen und Beschwerden wegen nicht befolgter Instruktio=
nen oder dabei vorgekommener Ungebühr lediglich an die zuständige Militär-
Behörde zu wenden, bei dieser auf Untersuchung und Bestrafung anzutragen.
S#.0.
Ansprüche auf Diäten bei Dienstleistungen stehen der dienstleistenden Mann-
schaft nach §. 105 des Gesetzes einer allgemeinen Sportel= und Gebühren-