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Tare vom 1. Dezember 1840 nur dann und insoweit zu, als dieselbe nicht
in Folge vorhergegangener Anordnung der requirirenden Oberbehoͤrde Quartier
mit Natural-Verpflegung, nach den darüber bestehenden Vorschriften, erhaͤlt.
Im ersten Falle müssen diese Diaäten, wenn sie beibringlich sind, von demje-
nigen, welcher die Requisition veranlaßt hat, bezahlt oder von den öffentlichen
Kassen, mit Einschluß der Patrimonial-Gerichtskassen, übertragen werden.
In bloßen Unglücksfällen, welche die Requisition nothwendig machen, fin-
det jedoch ein Anspruch auf Gebühren nicht Statt.
Wir erwarten, daß sich Unsere Civil-Behörden und Unsere Militckhr-Be-
hörden zur Erreichung des durch gegenwärtige Verordnung beabsichtigten Zwek-
kes, ein für das gemeine Wohl förderliches Einverständniß und gutes Verneh-
men und ein hierdurch bedingtes Zusammenwirken zur angelegentlichsten Pflicht
machen, auch dadurch Unsere Zufriedenheit sich zu verdienen und zu erhalten
suchen werden.
Sollten aber wider Unser Erwarten solche Umstände und Irrungen sich
ergeben, welche das gedachte Verhältniß unterbrechen könnten: so hat jeder
Theil eine amtliche Anzeige davon an seine vorgesetzte Behörde gelangen zu
lassen, damit durch Kommunikation der Oberbehörden dergleichen Irrungen
und Mißbelliakeiten gehörig erörtert und zur Verhütung weitern Nachtheils
für den öffentlichen Dienst baldigst beseitigt werden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung mit Unserer Namensunterschrift
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Dezember 1847.
Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
Verordnung
über die Errichtung eines Gendarmerie-
Korps und die Benutzung des Militärs
zur Erhaltung der innern Ordnung und
Sicherheit.