Regierungs-BGlatt
Groß ienr gthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 31. * Weimar. 135. Dezember 1847.
Bekannutmachung.
Obgleich in Folge eines höchsten Reskripts vom 19. Juni 1821 eine
gleichmäaßige tabellarische Form für die Tauf-, Trauungs= und Todten-Bü-
cher in den protestantischen Pfarreien des Großherzogthumes bereits eingeführt
ist, so fehlt es doch noch an naheren Vorschriften über die Führung jener
Bücher. Um diesen Mangel zu beseitigen, zugleich aber auch die deshalb zu
treffenden Anordnungen mit den für die katholischen Pfarreien durch die Ver-
ordnung vom 5. Dezember 1857 und für die Judengemeinden durch die Verord-
nung vom 14. August 1838 ertheilten Vorschriften in Einklang zu bringen,
ist auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, die nachstehende,
vom 1. Januar 1848 an für alle protestantische Pfarreien des Großherzog=
thumes in Kraft tretende
Verordunun
über die Führung der Kirchenbücher bei den protestantischen Pfarreien
abgefaßt und hiernachst mit der landesherrlichen Genehmigung versehen worden:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Zum Eintragen einer pfarramtlichen Verrichtung in das Kir-
chenbuch, namentlich in die Tauf-, Trauungs= und die Sterbe-Register, ist
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