Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

248 
Dieselben muͤssen sogleich bei der ersten Anlegung durchgaͤngig beziffert und die 
Zahl der in ihnen enthaltenen Blaͤtter muß selbst da, wo die Eintragung dem 
Kirchner obliegt (s. Beilage A), von dem Pfarrer unter Beidruͤckung des 
Kirchensiegels bezeugt werden. 
Die Kosten der anzuschaffenden Kirchenbücher werden, wo nicht ein An- 
deres hergebracht ist, aus den Einkünfren des Kirchenkastens bestritten oder 
bei dessen Unvermögen von jeder betroffenen Ortsgemeinde getragen. 
g. 8. 
Der Pfarrer oder Pfarramts-Verweser oder der Kirchner (F. 1) soll in 
die Kirchenbücher die erforderlichen Nachrichten mit eigener gleichförmiger Hand, 
in deutscher Sprache, richtig und deutlich, wenigstens durchaus leserlich, mit 
haltbarer, möglichst schwarzer Tinte, auch ohne allzunahe an den Rand der 
Seiten zu schreiben, eintragen und sich nicht ohne Ermächtigung des Ober- 
Konsistoriums dazu eines Andern, welcher kein Amtsgenosse ist, bedienen. Das 
Aufstreuen von Sand, welches die Bände aus den Fugen bringt, ist mittelst 
des Gebrauchs von Löschpapier gänzlich zu vermeiden. 
g. 4. 
Das Eintragen muß von dem Kirchenbuchsführer, sobald die Anzeige ei- 
ner Geburt, eines Sterbefalles u. s. f. bei ihm erfolgt, sofort im Ange- 
sichte und aus dem Munde des Anzeigenden in das Buch selbst oder, wenn 
die Amtshandlung nicht unverzüglich bewirkt wird, vorerst in ein Notizen-Buch 
(§. 19) oder Memorial geschehen, und es darf die Ahzeige nicht erst auf 
einzelne Blätter geschrieben werden. 
Den Inhalt, welcher einzuschreiben ist, ergeben die verschiedenen Rubri- 
ken jedes Buches, von welchen keine, sofern sie nicht nach der Natur der 
Sache ausfallt (vergl. z. B. y. 25 und §. 26), leer gelassen oder in irgend 
einem Theile übergangen werden darf. 
Zur bequemern Uebersicht und deutlichern Ordnung sind die einzelnen Nach- 
richten von einander mittelst einer Querlinie, welche mit Bleifeder durch die 
ganze Bree des Buches gezogen wird, genau abzusondern. 
g. 5. 
Die Vornamen (Taufnamen) und Zunamen (Geschlechts- oder Fami- 
lien-Namen) sind in jedes Buch deutlich, richtig, unabgekürzt und mit vorzüg- 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.