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g. 8.
Zur Erleichterung des Nachschlagens und besonders der Aufstellung der
Stammtafeln sollen die vorkommenden Trauungs= und Todes-Fälle bei der
jedesmaligen Eintragung in das Trauungs= und Sterbe-Register, sofern die
betroffene Person auch in dem Tauf-Register steht, zugleich auch in letzterem
an dem einschlagenden Orte unter der Rubrik:
„Nachträgliche Bemerkungen“
angemerkt werden.
g. 9.
Eine jede eingetragene Nachricht soll alsbald zum leichtern oder sichern
Auffinden in dem jedem Kirchenbuche beizufügenden alphabetischen Inhalts-
Register, unter Sonderung der beiden Geschlechter, mit richtiger Hinweisung
auf die betreffende Seite des Buches, bemerkt werden. Für diesen Zweck ist
das Buch selbst gleich Anfangs zu paginiren (F. 2), wobei jedoch die bei-
den gegenüberstehenden Seiten, welche auf eine und dieselbe Handlung sich be-
ziehen, nur als eine Seite und mit einer Zahl auf der Ecke rechter Hand
bezeichnet werden. Zu dem alphabetischen Register dienen die vier bis acht
Bogen, welche jedem Bande am Ernde beizufügen, in der Mitte zu brechen
und über deren beiden, für das mämnliche und weibliche Geschlecht bestimm-
ten Kolumnen die Buchstaben des Alphabets, mit der Angabe: „Männlich"
und „Weiblich“ zu schreiben sind.
g. 10.
In den Kirchenbuͤchern darf kein Blatt vernichtet, auch nichts ra—
dirt oder auf andere Weise ausgeloͤscht, vielmehr soll, wenn etwa ungeach-
tet aller anzuwendenden Vorsicht ein Versehen im Schreiben begangen seyn
wuͤrde, dieses alsbald von der Hand des Pfarrers bemerkt und verbessert
werden.
Zu späteren Aenderungen oder Berichtigungen aber ist vorher die Er-
mächtigung der vorgesetzten Superintendentur oder des Ober-Konsistoriums
einzuholen.
Wegen der statthaften Nachträge wird auf die §.. 8 und 23 verwiesen.
S#. 11.
Wenn in Folge der Abnutzung oder einer vorgekommenen Beschádi-
gung die Unbrauchbarkeit eines Kirchenbuches entstanden ist oder bevorsteht: