Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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so soll dasselbe auf Kosten des Kirchenkastens oder bei dessen Unvermoͤgen auf 
Kosten der Gemeinde (F. 2) treu abgeschrieben und vom Pfarrer nach genauer 
Durchsicht als der urschrift gleichlautend beglaubigt werden. Das Original 
aber ist stets zur Vergleichung in künftigen zweifelhaften Fällen gehörig auf- 
zubewahren. Die Kosten einer von dem Pfarrer selbst verschuldeten Umschrei- 
bung fallen diesem zur Sast. 
g. 12. 
Die saͤmmtlichen Kirchenbuͤcher sollen an einem sichern, trocknen, auch 
reinlichen Orte in dem bei jeder Pfarrei befindlichen Kirchenschranke aufbe- 
wahrt werden. Für deren Rettung ist bei entstehender Feuersgefahr die 
erste Sorge zu tragen. 
g. 18. 
Bescheinigungen, welche künftig nach den dlteren oder neuen Tauf-, 
Trauungs= oder Sterbe-Registern auf Verlangen der Betheiligten ausgestellt 
werden, sind in folgender Art treulich auszufertigen: 
Au 6 z u g 
aus dem Kirchenbuche der protestantischen Pfarrei N. N. im Großherzogkhume 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Seite 5 Nr. 32. 
In dem Dorfe N. N., Amts N. N., Haus Nr. 7 wurde am vierzehn- 
ten Januar Eintausend Achthundert Sieben und Dreißig vier Uhr Nachmittags 
geboren, am 22. desselben Monats getauft 
Johann Ernst Schmidt, 
ehelicher Sohn des Peter Schmidt, Ackermanns daselbst und seiner zweiten 
Ehefrau, Katharine Gertrude, gebornen Schneider (verwitwet gewesenen 
Krug), aus N. N. Amts J. N. Pathe war Ernst Müller, Gutsbesitzer 
in N. N. 
Für die Treue des Auszuges bürgt mit Unterschrift und Kirchensiegel 
N. N. am 1. Juli 1838. 
der Pfarrer N. N.
	        
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