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Wegen der Gebuͤhren fuͤr dergleichen Zeugnisse bleibt es bei der Bestim-
mung im F. 145 des Gesetzes einer allgemeinen Sportel= und Gebühren-Tare
vom 1. Dezember 1840.
g. 14.
In den Fällen, wo die Auszüge für fremde Länder, in denen die deut-
sche Sprache nicht gebrauchlich ist, bestimmt seyn würden, hat der Pfarrer
auf Verlangen dem Auszuge eine lateinische Uebersetzung beizufügen, wofür nach
der Bestimmung im §. 158 IV, b des Gesetzes vom 1. Dezember 1840 be-
sondere Gebühren gefordert werden dürfen.
Insofern bei der Ertheilung eines Taufzeugnisses (Geburtsscheines) für
eine im Auslande sich aufhaltende Person rücksichtlich ihrer Militär-Pflichtig-
keit oder ihrer frühern Entweichung wegen Vergehungen und dergleichen ein
Bedenken obwalten sollte, hat der Pfarrer solches der Gerichts= oder Poli-
zei-Behörde des Orts zur Vergewisserung über die Zulässigkeit der fraglichen
Ausstellung zu eröffnen oder nach Befinden an die ihm vorgesetzte Superinten-
dentur zu berichten.
. 15.
Diejenigen Mittheilungen der Behörden und andere Urkunden, welche sich
auf den Personenstand der in den Kirchenbüchern vorkommenden Individuen
beziehen, sind als Anlagen dieser Bücher, mit fortlaufenden (an den betref-
fenden Stellen der Kirchenbücher anzuführenden) Ziffern versehen und zu Bän-
den zusammengeheftet, in der Pfarrei-Repositur mit aufzubewahren.
Namentlich gilt diese Vorschrift auch von den Trauscheinen, auf deren
Grunde bei einer Pfarrei Aufgebote und Trauungen vorgenommen werden
C. 27).
g. 16.
Um die kirchlichen Nachrichten noch auf eine andere Art zu sichern, ha-
ben die Pfarrer nach Kräften dahin zu wirken, daß ein jeder Hausvater sich
ein Familienbuch zur Einzeichnung der in seiner Familie vorkommenden Ge-
burts-, Trauungs= und Todes-Fälle halte. In dieses Buch hat der Pfarrer
über jede die Familie betreffende Amtshandlung auf Verlangen einen Auszug
aus dem Kirchenbuche in Form eines Zeugnisses gegen die gesetzliche Gebühr
einzutragen.