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Von den Kirchenbuͤchern sollen jaͤhrlich Duplikate in den Staͤdten durch
die Kirchner, auf dem Lande durch die Ortsschullehrer angeferrigt und, nach-
dem sie von den Pfarrern beglaubigt worden sind, an das Ephoral-Archiv
des Bezirks zur Aufbewahrung abgegeben werden. Solche Pfarreien, welche
zugleich Ephorate find, haben die Duplikate ihrer Kirchenbücher in eine benach-
barte Ephorie zur Aufbewahrung abzugeben.
g. 17.
Die kirchlichen Nachrichten, welche auf dem Grunde bestehender Gesetze
und Instruktionen an die Großherzoglichen Behoͤrden von Zeit zu Zeit einzu-
senden sind, als: die Geburtslisten zum Behufe der Anfertigung der Seelen-
listen und zum Behufe der Schutzpocken-Impfung, oder der Verpflichtung der
jungen eidesmündig gewordenen Unterthanen, müssen, im letztgedachten Falle
auf besonderes Ersuchen der Obrigkeit, von jedem Pfarrer in genauer Ueber-
einstimmung mit den Kirchenbüchern zusammengestellt werden.
g. 18.
Ueber die pünktliche Befolgung dieser allgemeinen wie der nachfolgenden
besonderen Vorschriften haben die Superintendenten, sowie die Kirchen-In-
spektionen (Konsistorial-Aemter) sorgfältigst zu wachen, sich deswegen bei je-
der Visitation die Bücher vorlegen zu lassen und ihre Beschaffenheit genau
zu prüfen, auch diese Untersuchung, wenn und wo es nöthig scheinen sollte,
außer der gewöhnlichen Visitation vorzunehmen. Auf ihre Anzeige oder sonst
auf eine etwa gegründet befundene Beschwerde wird von dem Ober-Konsisto-
rium jede Vernachlässigung unfehlbar mit einer verhältnißmäßigen, zum
geringsten fünf Thaler betragenden Geldbuße, neben dem Ersatze des etwa
verschuldeten Schadens, jede absichtliche Pflichtwidrigkeit aber von der zu-
ständigen Behörde mit schwereren Strafen geahndet werden.
Zweiter Abschnitt.
Son Juhrung des Taufbuches.
K. 19.
Die vorläufige Anzeige der Geburt eines Kindes, welche durch die
Hebamme dem Pfarrer gemacht wird, soll von diesem in ein besonderes No-
tizen-Buch eingetragen werden, damit nöthigen Falles die etwa saumseligen Ael-