Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Von den Kirchenbuͤchern sollen jaͤhrlich Duplikate in den Staͤdten durch 
die Kirchner, auf dem Lande durch die Ortsschullehrer angeferrigt und, nach- 
dem sie von den Pfarrern beglaubigt worden sind, an das Ephoral-Archiv 
des Bezirks zur Aufbewahrung abgegeben werden. Solche Pfarreien, welche 
zugleich Ephorate find, haben die Duplikate ihrer Kirchenbücher in eine benach- 
barte Ephorie zur Aufbewahrung abzugeben. 
g. 17. 
Die kirchlichen Nachrichten, welche auf dem Grunde bestehender Gesetze 
und Instruktionen an die Großherzoglichen Behoͤrden von Zeit zu Zeit einzu- 
senden sind, als: die Geburtslisten zum Behufe der Anfertigung der Seelen- 
listen und zum Behufe der Schutzpocken-Impfung, oder der Verpflichtung der 
jungen eidesmündig gewordenen Unterthanen, müssen, im letztgedachten Falle 
auf besonderes Ersuchen der Obrigkeit, von jedem Pfarrer in genauer Ueber- 
einstimmung mit den Kirchenbüchern zusammengestellt werden. 
g. 18. 
Ueber die pünktliche Befolgung dieser allgemeinen wie der nachfolgenden 
besonderen Vorschriften haben die Superintendenten, sowie die Kirchen-In- 
spektionen (Konsistorial-Aemter) sorgfältigst zu wachen, sich deswegen bei je- 
der Visitation die Bücher vorlegen zu lassen und ihre Beschaffenheit genau 
zu prüfen, auch diese Untersuchung, wenn und wo es nöthig scheinen sollte, 
außer der gewöhnlichen Visitation vorzunehmen. Auf ihre Anzeige oder sonst 
auf eine etwa gegründet befundene Beschwerde wird von dem Ober-Konsisto- 
rium jede Vernachlässigung unfehlbar mit einer verhältnißmäßigen, zum 
geringsten fünf Thaler betragenden Geldbuße, neben dem Ersatze des etwa 
verschuldeten Schadens, jede absichtliche Pflichtwidrigkeit aber von der zu- 
ständigen Behörde mit schwereren Strafen geahndet werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Son Juhrung des Taufbuches. 
K. 19. 
Die vorläufige Anzeige der Geburt eines Kindes, welche durch die 
Hebamme dem Pfarrer gemacht wird, soll von diesem in ein besonderes No- 
tizen-Buch eingetragen werden, damit nöthigen Falles die etwa saumseligen Ael-
	        
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