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tern zur Taufe des Kindes innerhalb der geseblichen Zeit oder zur Auswir-
kung einer Dispensation (Gesetz einer allgemeinen Sportel- und Gebühren-Tare
vom 1. Dezember 1840, 5. 95) angehalten werden können. Sodann hat der
Parrer, und zwar der Regel nach am Tage vor der Taufe, von den Ael-
tern, beziehungsweise der Mutter, alle Nachrichten, welche zur Eintragung in
das Taufbuch erforderlich sind, sich mittheilen zu lassen.
g. 20.
In das Taufbuch müssen die Vornamen und Zunamen der Aeltern —
nebst der Bezeichnung ihres Glaubensbekenntnisses, wenn dieses von dem des
Pfarrers verschieden ist — deutlich und bei mehren vorkommenden Fllen gleich-
mäßig (6. 5) eingeschrieben werden.
Sind mehre Familien-Väter von gleichem Geschlechtsnamen
und von gleichem Vornamen an einem Orte wohnhaft: so muß der Vater auch
nach dem Taufnamen seines Vaters oder nöthigen Falles seines Großvaters
von väterlicher Seite oder nach dem Namen seiner Mutter rc. bestimmt be-
zeichnet werden. Bei der verheiratheten Mutter muß deren ursprünglicher
Geschlechtsname und, wenn ihr jetziger Wohnort nicht zugleich ihr Geburts-=
ort ist, auch letzterer (z. B. geborene N. N. aus N. JN.) angegeben werden.
Wenn ein Mann mehre Frauen geheirathet hat: so ist es nöthig,
die zweite, dritte Frau u. s. f. überall als solche zu bezeichnen. Hat die Frau
schon in einer frühern Ehe gelebt, so wird dieses durch „verwitwet gewesene
N. N.“ angedeutet.
G. 21.
Uebrigens ist noch die Hausnumm er von der Wohnung der in eige-
nem Hause wohnenden Aeltern, sowie der etwa besondere Name des Gutes
oder Hofes oder die sonst thunliche genauere Bezeichnung der Wohnstatten, zur
bessern Verhütung künftiger Verwechselungen beizusetzen.
. 22.
Des Kindes Namen müssen so, und in der Reihenfolge, wie sie ihm
bei der Taufe wirklich beigelegt worden, eingeschrieben werden, indem es den
Aeltern und den Pathen durchaus nicht erlaubt ist, von diesen Namen spaterhin
wieder abzugehen und sie zu versetzen oder gegen andere willkührlich zu ver-
tauschen.
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