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Ferner darf der Pfarrer nicht zugeben, daß für das Kind dieselben
Taufnamen gewählt werden, welche der Vater oder ein an derer Ortsein-
wohner von gleichem Zunamenr bereits führt.
Auch ist, falls ein Vater schon früher gestorbene Söhne oder Tochter
gleiches Namens gehabt hat, bei dem Namen des Kindes sorgfältig zu bemer-
ken, daß es das zweite oder dritte dieses Namens sey, wofern nicht die Ael-
tern zu der Wahl oder dem Beisatze eines andern Namens zu vermögen
wären.
. 23.
Bei außerehelichen Geburten ist zu unterscheiden, ob
a) bei der Anzeige der Geburt die Vaterschaft durch gerichtliche Verhand-
lungen schon nachgewiesen, oder ob sie
b) noch nicht gerichtlich nachgewiesen ist.
In jenem Falle wird unter der Ueberschrift „Aeltern“ der Geschlechtsname des
Kindes nach dem Geschlechtsnamen des außerehelichen Vaters eingetragen, im
zweiten Falle lediglich nach dem Geschlechtsnamen der Mutter. Erfolgt nach die-
sem Eintrage jener Nachweis, so muß demselben nachtraglich das Nöthige beibe-
merkt werden und die diesfallsigen zu den Pfarramts-Akten zu nehmenden ge-
richtlichen Urkunden sind in dem Taufbuche nach Band und Blatt der Akten an-
zuziehen.
Uebrigens ist insbesondere auch bei Einzeichnung der Namen der Aeltern
dann mit Vorsicht und großer Genauigkeit zu verfahren, wenn dieselben selbst
unehelicher Geburt und abwechselnd mit dem Familiennamen des unehelichen
Vaters oder der unehelichen Mutter bezeichnet sind. Es ist in diesem Falle
die etwa bereits im Kirchenbuche befindliche frühere Bezeichnung des Familien-=
namens beizubehalten, jedoch gleichzeitig des daneben gebrauchlichen weitern
Namens zu gedenken; z. B.
„In dem Dorfe N. N. Amts N. N. Haus Nr. 6 wurde am zwoölf-
ten Januar eintausend achthundert sieben und vierzig geboren und am
zwei und zwanzigsten desselben Monats getauft
Johann Ernst Gutbier,
unehelicher Sohn der Friedericke Gutbier (auch Schmidt genannt), einer
unehelichen Tochter der ledigen Caroline Schmidt aus N. und des Jo-
hann Gutbier daher, welcher jedoch die Vaterschaft nicht ausdrücklich
anerkannt hat.“