Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Staatsbürgern des Großherzogthumes in dem Auslande erfordert wird, noch eine 
Tranung innerhalb des Großherzogthumes vorgenommen und vollzogen wer- 
den, bevor die Erlaubniß (Trauschein) der inlandischen Orts-Polizeibehörde 
(des Amtes, Gerichtes, Stadtrathes), in deren Bezirke entweder das Ehe- 
paar sich niederlassen will oder wo in Beziehung auf Ausländer und solche, 
die im Auslande sich niederlassen wollen, die Trauung erfolgen soll, dazu bei- 
gebracht worden ist (das angezogene Gesetz vom 11. April 1833, f. 104). Da 
ferner die Ausfertigung des Trauscheines auch ein Zeugniß des zustandigen 
Geistlichen im Wohnorte der Verlobten darüber, daß keine kirchlichen (ka- 
nonischen) Hindernisse der Eingehung der Ehe entgegenstehen, 
voraussetzt (§. 105 des angezogenen Gesetzes): so hat jeder Pfarrer vor der 
usstellung eines solchen Zeugnisses sich darüber in Gewißheit zu setzen, daß 
1) beide Verlobte ihre freie ungezwungene Einwilligung geben, 
2) die Aeltern oder Vormuünder, falls deren vorhanden, einwilligen, 
oder bei unbegründeter Weigerung derselben die obrigkcitliche Ergänzung 
der Einwilligung ausgewirkt worden ist, 
3) beide Verlobte sich im ehelosen Stande befinden, weshalb im Falle 
eines bierüber obwaltenden, von der vorgesetzten geistlichen Behörde ge- 
billigten Zweifels, besonders wenn ein Theil sich längere Zeit in fernem 
Auslande befunden hat, der Eid des ledigen Standes bei der zustän- 
digen Behörde abgelegt seyn muß, 
4) dieselben nicht durch allzunahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft und 
Ahnliche Verhältnisse nach den Landesgesetzen an der Ehe gehindert sind, 
oder deöhalb Dispensation von der zuständigen Behörde erlangt ha- 
ben, und 
5) wenn die Eingehung einer zweiten oder weitern Ehe in Frage steht, 
die gesetzlich bestimmte Trauerzeit abgelaufen oder deshalb Dispensation 
beigebracht worden ist. 
S. 28. 
Für das Trauungsbuch gelten auch die hierauf anwendbaren allgemei- 
nen Vorschriften in den vorhergehenden Abschnitten. 
Ist der Brautigam oder die Braut im Witwenstande: so wird dieses 
durch „Witwer“ oder „Witwe“ mit Angabe der Namen und Herkunft, so- 
wie des Standes des oder der früheren Gatten, und jedenfalls des ursprüng- 
lichen Familiennamens der Braut, bemerkt.
	        
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