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S. 29.
Unter der Rubrik: „Kirchliche Aufgebote“ müssen die Sonntage, an
welchen die Aufgebote geschehen sind, nach den Kalendertagen (dem Da-
tum) angegeben werden. Ist von dem Aufgebote ganz oder zum Theil dispen-
sirt worden: so wird dieses kurz bemerkt.
Die Heirathen, gegen welche Einspruch wegen eines gesetzlichen Hin-
dernisses oder eines frühern Eheverlöbnisses erfolgt ist, werden nicht eher
eingetragen, als nachdem dieses Hinderniß beseitigt und zur Trauung vorge-
schritten seyn wird.
Vierter Abschnitt.
Von der Führung des Todtenbuches (Sterbe- Registers).
S. 30.
Die Anzcige eines Sterbefalles muß dem Pfarrer von dem Leichenbestat-
ter, wo ein solcher angestellt ist, oder von dem nächsten Verwandten oder
dem Erben, welcher für die Beerdigung zu sorgen hat, wo möglich am To-
destage geschehen, unter Mittheilung der für das Todtenbuch nöthigen Nach-
richten. Ist kein Leichenbestatter, kein Verwandter oder Erbe vorhanden: so
hat der Ortsvorstand die Einziehung und Ueberlieferung der gedachten Nach-
richten zu bewirken.
S. 31.
In dem Todtenbuche soll neben den allgemeinen Vorschriften, welche im
ersten und zweiten Abschnitte gegenwärtiger Verordnung enthalten sind, noch
Folgendes beobachtet werden:
1) die Namen der Verstorbenen müssen mit den im Taufbuche dersel-
ben Pfarrei etwa schon eingetragenen Namen genau übereinstimmen, und
wenn jemand nachher einen andern Familiennamen durch landezherrliche
Bewilligung, vermöge gerichtlichen Erkenntnisses oder sonst auf gesetz-
mßige und offenkundige Weise erhalten hat: so ist doch der frühere Name
daneben zur Nachricht zu bemerken. Auch sind die etwa mißbräuch-
lich geführten Namen, soweit es zur Verhütung künftiger Verwechse-
lungen gereichen kann, nachrichtlich anzumerken;