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g. 27.
Im Falle einer Arrestation ist den Bahn-Polizei-Beamten gestattet, die
arretirten Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen
Arbeits-Personal in Bewachung zu nehmen und an den Bestimmungort abliefern
zu lassen. In diesem Falle hat der Bahn-Polizei-Beamte eine mit seinem
Namen und seiner Dienst-Qualitat bezeichnete Arretirungs-Karte mitzugeben,
welche vorlaufig die Stelle der aufzunehmenden Kontraventions-Verhandlung
vertritt, die jedenfalls innerhalb 24 Stunden nach der Konstatirung einer Kon-
travention an die kompetente Polizei-Behörde eingesendet werden muß.
III. Zustand und Erhaltung und Bewachung der Bahn.
g. 28.
Die Bahn muß fortwaͤhrend in einem solchen baulichen Zustande gehalten
werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, ausgenommen die in Reparatur be—
findlichen Strecken, mit der durch dieses Reglement (§. 55) festgestellten grösten
zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche
nicht mit der grösten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind
als solche vom Zuge aus sichtbar zu bezeichnen.
Bezüglich auf die Konstruktions-Verhältnisse wird insbesondere festgesetzt:
1) für die ganze Bahnstrecke ist das Preußische Maaß zum Grunde gelegt;
2) bei Doppelgeleisen soll die Entfernung von der Mitte des einen zu der
des andern Geleises mindestens elf Fuß betragen, wobei eine Geleisweite
von 4 Fuß 61 Zoll (4 Fuß 81 Zoll englisch) im Lichten vorausgesetzt ist;
3) zwischen der Mitte der dußersten Bahnstränge und den bis zur Brüstungs-
böhe der Personen-Wagen hinaufreichenden Bauwerken, Laternenpfählen,
Wasserkrahnen, Thürpfosten u. s. w. muß ein Raum von mindestens
6 Fuß 6 Zoll frei bleiben;
4) als geringste Entfernung von der Mitte des dußersten Geleises bis zum
Unterbau der Perrons wird das Maß von 5 Fuß 3 Zoll festgesetzt;
5) alle Thore, in welche Geleise hineinführen, müssen mindestens 104 Fuß
Breite, 13 Fuß Höhe, bei den Lokomotiv-Schuppen 1508 Fuß Höhe
senkrecht über der Oberfläche jeder dußern Schiene erhalten;
6) für die geringste Höhe von jeder dußern Schienenoberfläche bis zur un-
tersten Kante darüber hinwegführender Brücken werden 1541 Fuß bestimmt;
7) die Ausgüsse der Krahnen zur Speisung der Tender mit Wasser sollen
nicht tiefer als 8 Fuß über den Oberkanten der Schienen liegen;