12
8) in den Curven duͤrfen die Schienen nicht weiter als hoͤchstens 4 Fuß
71 Zoll im Lichten auseinander gelegt werden;
9) es soll in der Haupt= und End-Station, sowie an den Punkten, wo
Seitenbahnen einmünden, eine 35 Fuß im Durchmesser haltende Drehscheibe
oder eine Drehcurve von mindestens 400 Fuß Radius angelegt werden;
10) zur Verhütung des Ausspringens der Maschinen und Wagen aus dem
Geleise sollen Schutz= oder Streich -Schienen in folgenden Fällen ange-
bracht werden:
a) auf Brücken mit hölzernem Oberbau, bei einer weitern Spannung
als von 12 Fufß, ·
b) neben Futtermauern und Stirnmauern der Bruͤcken uͤber 24 Fuß Laͤnge,
wenn dieselben bis zur Oberflaͤche der Bahn hinaufreichen,
c) an der Uebergangsstelle von Contre-Curven,
d) in Krümmungen von 150 Ruthen Radius, wenn dieselben in stärkeren
Ansteigungen als von 1:200 liegen, oder in flächeren Curven bei
stärkerer Ansteigung, nach dem Verhältnisse, daß der Radius um so viel
Ruthen größer wird, als die Verhältnißzahl (200) der Ansteigung
abnimmt.
Ausweichevorrichtungen solcher Art, bei welchen die Züge aus dem Ge-
leise kommen können, wenn jene unrichtig gestellt sind, sollen in den Haupt-
strängen außer den Stationen nicht vorkommen.
11) Zur Verhütung von Gefahren wird ferner festgesetzt, a, daß versenkte Bah-
nen im Hauptgeleise nicht geduldet werden sollen, b, daß auch Dreh-
scheiben-Brücken, durch welche nicht die ganze Vertiefung verschlossen
wird, unzulässig seyn sollen, jedoch mit der Beschränkung, daß an den
außersten Enden einer Bahn und, wenn keine Personen-Züge darüber
fahren, die Anwendung derselben nachgelassen werden kann, c, daß die
Anwendung von Drehscheiben in den Hauptgeleisen überhaupt möglichst
vermieden und auf die Fälle beschränkt werden soll, wo nur mit unver-
hältnißmäßig hohen Kosten die Regel aufrecht zu erhalten seyn würde.
Ferner müssen an der Drehachse der Ausweichestellen in den Hauptgeleisen
solche Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage als im Dunkeln
zu erkennen ist, welches Geleis dem ankommenden Zuge offen steht.