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III. Die nach unserer Bekanntmachung vom 5. Jumi d. J., verglichen
mit der Bekanntmachung vom 17. December v. J., dermalen bestehenden
erhöhren Extrapost-Taren von
111 Sar. für ein Extra-Postpferd, und
161 Sgr. für ein Courier= oder Estaffetten-Pferd
auf jede Meile bleiben auch für das Kalenderjahr 1848 in Kraft.
Wir bringen dieses mit Beziehung auf F. 1 der höchsten Verordnung
vom 22. August 1845 hierdurch zur öffentlichen Kenneniß.
Weimar am 23. Dezember 1847.
Grosberzoglich Gächsische Sber-Postinspektion.
Helbig.
IV. Von den nach Verordnung des böchsten Steuer-Patents vom 6.
dieses Monats in jedem der Jahre 1848, 1849 und 1850 zu entrichtenden
zehen Terminen Alt-Weimarischer Grundsteuer als alte Landsteuer und vier
und einem halben Termine als Grundeinkommen-Steuer, zusammen Vier-
zehen und einem halben Terminen, find
am ersten Tage eines jeden der Monate Februar, April, August und
Oktober
Ein Termin alter Landsteuer und Ein Termin Grundein-
kommen-Steuer,
am ersten Tage des Monates Mai
Ein Termin alter Landsteuer und ein halber Termin Grund-
einkommen-Steuer,
am ersten Tage der Monate Januar und Rovember
Zwei Termine alter Landsteuer,
und am ersten Juli
Ein Termin alter LZandsteuer
als verfallen zu betrachten.
Eine Ausnabme hiervon findet in denjenigen Orten der sonst Erfurt-
schen Gebietstheile Statt, wo die frübere Form der Entrichtung mittesst
Aafertigung neuer, auf Alt-Weimarische Termine eingerichteter Kataster noch