18
g. 29.
Veraͤnderungen in den Konstruktions-Verhaͤltnissen der Bahn dürfen ohne
vorherige Genehmigung der dabei betheiligten Regierungen nicht vorgenommen
werden, und sind die darauf bezuͤglichen technischen Vorarbeiten dem Art. 8
des Staatsvertrags vom 19. April 1844 gemäß der Koöniglich Preußischen
Regierung Behufs weiterer Veranlassung vorzulegen.
g. 80.
Die zur Befahrung dienenden Bahnstrecken muͤssen fortwaͤhrend in solcher
Breite freigehalten werden, daß darüber fahrende Züge keine neben dem Ge-
leise liegende Materialien, Geräthe oder andere Gegenstände berühren können.
g. 31.
Die Vorrichtungen zum Stellen der Wechselschienen außer den Bahnhoͤfen,
für welche keine besonderen Wärter angestellt sind, müssen, wenn sie nicht ge-
braucht werden, in solcher Weise verschlossen seyn, daß sie nicht bewegt wer-
den können.
g. 82.
Die Bahn muß, soweit es zur Abhaltung von Menschen und Thieren
nothwendig erscheint, eingefriedigt werden.
Die Wegeuͤbergaͤnge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken,
leicht sichtbaren Barrieren in solcher Entfernung von den Bahngeleisen zu ver-
sehen, daß die Deichsel eines gegen die Barriere fahrenden Wagens den Bahn-
zug nicht berühren kann.
g. 33.
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als moͤglicherweise noch Zuͤge
oder einzelne Lokomotiven auf derselben zu erwarten stehen.
Mindestens 5 Minuten vor dem Eintreffen des Zuges werden die Barrie-
ren der Wegeuͤbergaͤnge geschlossen. Ausnahmen in unmittelbarer Naͤhe der
Bahnhoͤfe werden von der Direktion besonders festgestellt.
3