Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

274 
8. 1. 
Das Königlich Preußische General-Postamt unterhält ferner, unbeschadet 
der Großherzoglich Sachsischen Hobeitsrechte, in Allstedt eine Preußische Post- 
Expedition und setzt den Ort Allstedt durch eine, zur Brief-, Päckerei= und Per- 
sonen-Beförderung geeiqnete Postanlage mit einer benachbarten Preußischen 
Postanstalt in Verbindung. 
8. 2. 
Die Post-Expedition in Allstedt wird mit dem Preußischen Postwappen 
bezeichnet, führt das Preußische Dienstsiegel und die Unterschrift: „Königlich 
Preußische Post-Erpedition.“ Diese Postanstalt und die zur Verbindung für 
Allstedt dienende Postanlage genießen denselben Schutz und diejenigen Vorrechte, 
welche den Großherzoglich Sächsischen Landeposten nach den bestehenden Lan- 
desgesetzen zugesichert sind. 
g. 3. 
Der Post-Expediteur in Allstedt wird von dem Königlich Preußischen 
General-Postamte gewählt und angenommen und muß demselben den Diensteid 
leisten. Die Wahl wird soweit als thunlich auf Großherzoglich Weimarische 
Unterthanen gerichtet werden. Von der beabsichtigten Annahme eines neuen 
Post-Erpediteurs wird der Großherzoglich Sächsischen Ober-Postinspektion in 
Weimar jedes Mal Nachricht gegeben werden. Sollte dieselbe gegen das gewählte 
Individuum ein gegründetes Bedenken erheben können, so wird von dem Kö- 
niglich Preußischen General-Postamte ein anderes geeignetes Subjekt ermittelt 
werden. 
* 
Der Unterbediente bei der Post-Erpedition in Allstedt und die Postillone 
der dortigen Station leisten ebenfalls dem Königlich Preußischen General= 
Postamte den Diensteid. 
g. 3. 
In dienstlicher Beziehung sind der Post-Erpediteur, der Unterbediente und 
die Postillone der Station in Allstedt dem Königlich Preußischen General= 
Postamte untergeordnet und werden daher ganz alo Preußische Postbeamte ihrer 
Dienst-Kategorie behandelt, wogegen dieselben in dinglichen und personlichen 
Angelegenheiten, sowohl für sich als auch für ihre Familien, den Großherzoglich 
Sachsischen Landesgesetzen unterworfen bleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.