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8. 1.
Das Königlich Preußische General-Postamt unterhält ferner, unbeschadet
der Großherzoglich Sachsischen Hobeitsrechte, in Allstedt eine Preußische Post-
Expedition und setzt den Ort Allstedt durch eine, zur Brief-, Päckerei= und Per-
sonen-Beförderung geeiqnete Postanlage mit einer benachbarten Preußischen
Postanstalt in Verbindung.
8. 2.
Die Post-Expedition in Allstedt wird mit dem Preußischen Postwappen
bezeichnet, führt das Preußische Dienstsiegel und die Unterschrift: „Königlich
Preußische Post-Erpedition.“ Diese Postanstalt und die zur Verbindung für
Allstedt dienende Postanlage genießen denselben Schutz und diejenigen Vorrechte,
welche den Großherzoglich Sächsischen Landeposten nach den bestehenden Lan-
desgesetzen zugesichert sind.
g. 3.
Der Post-Expediteur in Allstedt wird von dem Königlich Preußischen
General-Postamte gewählt und angenommen und muß demselben den Diensteid
leisten. Die Wahl wird soweit als thunlich auf Großherzoglich Weimarische
Unterthanen gerichtet werden. Von der beabsichtigten Annahme eines neuen
Post-Erpediteurs wird der Großherzoglich Sächsischen Ober-Postinspektion in
Weimar jedes Mal Nachricht gegeben werden. Sollte dieselbe gegen das gewählte
Individuum ein gegründetes Bedenken erheben können, so wird von dem Kö-
niglich Preußischen General-Postamte ein anderes geeignetes Subjekt ermittelt
werden.
*
Der Unterbediente bei der Post-Erpedition in Allstedt und die Postillone
der dortigen Station leisten ebenfalls dem Königlich Preußischen General=
Postamte den Diensteid.
g. 3.
In dienstlicher Beziehung sind der Post-Erpediteur, der Unterbediente und
die Postillone der Station in Allstedt dem Königlich Preußischen General=
Postamte untergeordnet und werden daher ganz alo Preußische Postbeamte ihrer
Dienst-Kategorie behandelt, wogegen dieselben in dinglichen und personlichen
Angelegenheiten, sowohl für sich als auch für ihre Familien, den Großherzoglich
Sachsischen Landesgesetzen unterworfen bleiben.