Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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8. 1. 
Das Königlich Preußische General-Postamt unterhält ferner, unbeschadet 
der Großherzoglich Sachsischen Hobeitsrechte, in Allstedt eine Preußische Post- 
Expedition und setzt den Ort Allstedt durch eine, zur Brief-, Päckerei= und Per- 
sonen-Beförderung geeiqnete Postanlage mit einer benachbarten Preußischen 
Postanstalt in Verbindung. 
8. 2. 
Die Post-Expedition in Allstedt wird mit dem Preußischen Postwappen 
bezeichnet, führt das Preußische Dienstsiegel und die Unterschrift: „Königlich 
Preußische Post-Erpedition.“ Diese Postanstalt und die zur Verbindung für 
Allstedt dienende Postanlage genießen denselben Schutz und diejenigen Vorrechte, 
welche den Großherzoglich Sächsischen Landeposten nach den bestehenden Lan- 
desgesetzen zugesichert sind. 
g. 3. 
Der Post-Expediteur in Allstedt wird von dem Königlich Preußischen 
General-Postamte gewählt und angenommen und muß demselben den Diensteid 
leisten. Die Wahl wird soweit als thunlich auf Großherzoglich Weimarische 
Unterthanen gerichtet werden. Von der beabsichtigten Annahme eines neuen 
Post-Erpediteurs wird der Großherzoglich Sächsischen Ober-Postinspektion in 
Weimar jedes Mal Nachricht gegeben werden. Sollte dieselbe gegen das gewählte 
Individuum ein gegründetes Bedenken erheben können, so wird von dem Kö- 
niglich Preußischen General-Postamte ein anderes geeignetes Subjekt ermittelt 
werden. 
* 
Der Unterbediente bei der Post-Erpedition in Allstedt und die Postillone 
der dortigen Station leisten ebenfalls dem Königlich Preußischen General= 
Postamte den Diensteid. 
g. 3. 
In dienstlicher Beziehung sind der Post-Erpediteur, der Unterbediente und 
die Postillone der Station in Allstedt dem Königlich Preußischen General= 
Postamte untergeordnet und werden daher ganz alo Preußische Postbeamte ihrer 
Dienst-Kategorie behandelt, wogegen dieselben in dinglichen und personlichen 
Angelegenheiten, sowohl für sich als auch für ihre Familien, den Großherzoglich 
Sachsischen Landesgesetzen unterworfen bleiben.