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8. 6.
Bei Verrichtung des Postdienstes haben der Post-Expediteur, der Unter-
bediente und die Postillone der Station in Allstedt die Preußische Uniform und,
insofern sie Preußische Unterthanen sind, auch die Preußische National-Kokarde
zu tragen.
8. 7.
Das Königlich Preußische General-Postamt bestreitet die Besoldung des
Post-Erxpediteurs in Allstedt und die Kosten der im §. 1 erwähnten Postan-
lage, wogegen dasselbe die gesammte in Allstedt aufkommende Posteinnahme
zu beziehen hat.
8. B.
Fuͤr die Post-Expedition in Allstedt kommt mit Ausnahme der im §. 9
besonders stipulirten Porto-Sätze die Preußische Porto-Tare nach denselben
Grundsätzen in Anwendung, welche für die Königlich Preußischen Landesposten
bestehen, oder für dieselben künftig angenommen werden sollten.
8. 9.
Fuͤr die Korrespondenz und Sendungen zwischen Allstedt einerseits und
Weimar oder Jena andererseits wird das Porto nach folgenden Saͤtzen
erhoben:
Antheil für
Ganzes Porto. . Preußen. Weimar.
der einfache Brief 2 Sgr. — Pf. 1 Sgr. —DPf. 1 Sgr. — Pf.
für 1 Thlr. bis 20 Thlr. Silber 8-- 6 1 . 9.= 1 . 9=
über 20 Thlr. bis 50 Thlr. 5-- 6= 2 9.= 2 9=
- 50 2 2 100 [ * 6 2 - 8 # — - 3 — -
fuͤr 1 2 50 - Gold 3 = 6 - 1 = 9 - 1 9.n5
über 50 . 100 - 5 —. 2 6-5 2 6
für Packete biS 9 Pfo. 3 6= 1. = 9. 1 9-5
uͤber 9 Pfd. pro Pfd. — 5 —. 27 — . 2=
8. 10.
Fuͤr die zwischen den Großherzoglich Saͤchsischen Behoͤrden in Weimar
und Jena einerseits und in Allstedt und Oldisleben andererseits in rein Herr-
schaftlichen Dienstangelegenheiten vorkommenden Briefe, Päckereien und Geld-
sendungen wird die Porto-Freiheit auf den Königlich Preußischen Posten