Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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g.  71.
An  der  Drehachse  der  Ausweichenstellung  in  den  Haupt-Bahngeleisen  muͤssen
  solche  Zeichen  gegeben  werden,  daß  sowohl  bei  Tage,  als  im  Dunkeln  zu
erkennen  ist,  welches  Geleis  dem  ankommenden  Zuge  geoͤffnet  ist.

g.  72.

Es  müssen  solche  Einrichtungen  getroffen  werden,  daß  eine  allezeit  sichere
Kommunikation  zwischen  dem  Zugführer  mit  den  Maschinisten  und  den  Schaffnern
  und  Bremsern  Statt  findet.  Zu  diesem  Zwecke  soll  bei  allen  Zügen  eine
über  den  ganzen  Zug  hinweggehende  und  mit  der  Dampfpfeife  der  Lokomotive
verbundene  Zugleine  angebracht  seyn.

.  73.

Wenn  es  zweifelhaft  ist,  ob  ein  gegebenes  Signal  erkannt  und  weiter
gegeben  ist,  muß  der  Wärter  in  der  Richtung,  wohin  dasselbe  gehen  soll,  zum
nächsten  Wärter  laufen  und  mündlich  das  Nöthige  bestellen.

*i

Den  Schienenstellern  vor  der  Einfahrt  in  größeren  Stationen  und  an  den
Zweigbahnen  und  ebenso  den  Lokomotiv-Führern,  Heizern  und  Bremswärtern
während  der  Fahrt  dürfen  Nebengeschäfte  nicht  aufgetragen  oder  gestattet  werden.

S#.  75.

Zugführer  und  Bremswärter  dürfen  während  der  Fahrt  nicht  in  verdeckten
Wagen  Mlatz  nehmen,  sondern  müssen,  zur  wirksamen  Beaufsichtigung  des  Zuges
  und  Erkennung  der  Signale,  außerhalb  derselben  in  zweckentsprechender  Art
aufgestellt  werden.

VI.  Aufsicht  über  die  Bahn-Polizei.
g.  76.

Außer  den  sonst  zuständigen  Behörden  liegt  auch  dem  Großherzoglichen
Kommissar  bei  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  die  Aufsicht
  über  die  Ausführung  dieses  Reglements  ob.

Derselbe  kann  gegen  die  im  §.  2  genannten  Personen,  sowie  gegen  Lokomotiv-Führer
  und  Heizer  Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von  fünf  Thalern
verhängen.  Höhere  Ordnungs=  und  Geld-Strafen  bis  zu  funfzig  Thalern  oder