Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

Vorwort.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  Lom
12.  März  1832,  aus  Anlaß  einer  ständischen  Bitte  und  nach  Vernehmung  des
K.  Geheimen-Raths,  zu  verfügen  geruht,  daß  die,  seit  dem  1.  Januar  1818
(dem  „eitpunkte,  in  welchem  die  bestehende  Organisation  der  Staatsverwaltung
in  Wirksamkeit  getreten)  von  den  K.  Ministerien  und  anderen  höheren
Behörden  erlassenen  Verfügungen,  welche  Normen  enthalten,  nach  denen
sich  die  Unterthanen  im  Ganzen,  oder  einzelne  Classen  derselben  zu  richten
haben,  nachträglich  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  sollen.

Zu  Vollziehung  dieser  höchsten  Anordnung  ist  eine  abgesonderte  Sammlung
  der  Verfügungen  der  erwähnten  Art  veranstaltet  und  in  gegenwärtigen
  Ergänzungs-Band  zum  Regierungs-Blatte  zusammengetragen
  worden.