Vorwort.
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret Lom
12. März 1832, aus Anlaß einer ständischen Bitte und nach Vernehmung des
K. Geheimen-Raths, zu verfügen geruht, daß die, seit dem 1. Januar 1818
(dem „eitpunkte, in welchem die bestehende Organisation der Staatsverwaltung
in Wirksamkeit getreten) von den K. Ministerien und anderen höheren
Behörden erlassenen Verfügungen, welche Normen enthalten, nach denen
sich die Unterthanen im Ganzen, oder einzelne Classen derselben zu richten
haben, nachträglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden sollen.
Zu Vollziehung dieser höchsten Anordnung ist eine abgesonderte Sammlung
der Verfügungen der erwähnten Art veranstaltet und in gegenwärtigen
Ergänzungs-Band zum Regierungs-Blatte zusammengetragen
worden.