Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

81 
den Herrn Johann Hilarius Quoilin, Inspekteur en chei der Verwal- 
tung für die direkten Steuern, das Kataster, die Zölle und Accisen, 
Ritter Allerhöchst-Ihres Ordens und Ritter des Königlich Preußischen 
rothen Adler-Ordens vierter Klasse, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden 
und demnachst sich mitgetheilt haben, über die folgenden Artikel übereingekom- 
men sind. 
Artikel 1. 
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Ver- 
hinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ih- 
rer Verfassung und Gesetzgebung entsprechenden Maßregeln gemeinschaftlich 
hinzuwirken. 
Artikel 2. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht allein auf die fremden unverzollten 
Waaren, welche direkt oder nach erfolgter Lagerung durch das Gebiet eines 
der kontrahirenden Theile transitiren, sondern auch auf die im freien Verkehr 
befindlichen Waaren, für welche, bei ihrem Uebergange aus dem Gebiete des 
einen der kontrahirenden Theile in das Gebiet des andern, eine Einfuhr- 
Abgabe zu entrichten, oder deren Einfuhr in den andern Staat verboten ist. 
Artikel 3. 
Waarenniederlagen oder sonstige Anstalten, welche den Verdacht begrün- 
den, daß sie zum Zwecke haben, Waaren einzuschwärzen, die in dem Gebiete 
des andern kontrahirenden Theils verboten oder bei dem Eingange in densel- 
ben mit einer Abgabe belegt sind, sollen in den Grenzbezirken der kontra- 
hirenden Theile nicht geduldet werden. 
Innerhalb des Grenzbezirko sollen Niederlagen fremder unverzollter Waa- 
ren nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in die- 
sem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte, 
in einzelnen Fallen, der amtliche Verschluß nicht anwendbar seyn, so sollen, 
statt desselben, anderweite möglichst sichernde Kontrole-Maßregeln angeord- 
net werden. 
52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.