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Vorräthe von fremden verzollten und von inlandischen Waaren innerhalb
des Grenzbezirks sollen dat Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem Ver-
brauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten.
Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art
über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zwecke des Schleichhandels gebildet
hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit, als es gesetzlich zulässig ist,
unter spezielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zoll-
behörde gestellt werden.
Artikel 4.
Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern
kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleich-
handels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer bezüglichen Gebiete überwachen
zu lassen.
Dem zufolge sollen Unterthanen des andern kontrahirenden Theils, wenn
sie Waaren ohne gesetzlichen Ausweis transportiren, bei dem Betreffen, durch
die Zoll= und Steuer-Beamten angehalten und die Gesetze des Landes, wo
sie betroffen worden sind, gegen sie in Anwendung gebracht werden. Wird
der gesetzliche Ausweis in gültiger Form geführt: so sollen sie durch die Be-
amten so lange begleitet werden, bis die angemeldete Ausfuhr der Waaren,
unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Uebereinkunft, geschehen ist.
Wenn des Schleichhandels verdächtige Unterthanen des andern kontrahi-
renden Theils zwar keine Waaren bei sich führen, aber mit regelmäßigen Päs-
sen nicht versehen sind, so sollen sie vor die zuständige Ortsobrigkeit gebracht
und von derselben, den Landesgesetzen gemaß, an die Grenze zurückgeschafft
werden.
Artikel 5.
Söämmtliche Waaren-Transporte, auch diejenigen des freien Verkehrs,
welche aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in dasjenige des
andern übergehen, müssen mit der für die Circulation im Grenzbezirke gesetzlich
erforderlichen Bezettelung versehen seyn, worin die Richtung des Transports
auf das gegenüberliegende Zollamt des andern Staats und die Dauer des