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Transports bis zur Landesgrenze, welche die nach der bestehenden Gesetzgebung
erlaubte Transport-Zeit nicht überschreiten darf, anzugeben ist.
Artikel 6.
Der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Waaren, für welche eine
Zoll= oder Steuer-Abschreibung oder Rückvergütung gewährt wird, über die
Grenze des Zollvereins wird, Seitens der Belgischen Verwaltung, nur über
die in der Anlage A aufgeführten Zollämter und auf den darin verzeichneten
Zollstraßen gestattet werden.
Auf gleiche Weise wird der Ausgang fremder unverzollter oder solcher
Waaren, für welche eine Zoll= oder Steuer-Abschreibung oder Rückvergütung
gewährt wird, über die Grenze Belgiens, Seitens des Zollvereins, nur über
die in der Anlage B aufgeführten Zollämter und auf den darin verzeichneten
Zollstraßen gestattet werden.
Der Weiter-Transport dieser Waaren von den Ausgangsämtern ab, bis
zur Grenze, in der Richtung nach den gegenüberliegenden Eingangsämtern soll
gegenseitig nur auf den dazu erlaubten Straßen, welche in die Zollstraßen der
Eingangsämter ausmünden, Statt finden.
Die Transporte der in den beiden ersten Absätzen dieses Artikels gedachten
Waaren sollen durch einen oder mehre Beamte des letztten Ausgangsamtes des
Staates, aus welchem sie ausgehen, bis zum ersten Zollamte im andern Staate
begleitet werden. Die zu diesen Waaren gehörenden Bezettelungen werden
dem begleitenden Beamten mitgegeben, welcher sie, mit dem Visa des jensei-
tigen Eingangsamtes versehen, sogleich dem Ausgangs-Zollamte zurückzubrin-
gen hat.
Diese Transporte dürfen, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, zwi-
schen dem letzten Ausgangsamte und dem fremden Gebiete nicht anhalten; viel-
mehr muß der Ausgang ohne Verzug geschehen und es ist die Rückführung
der Waaren nur dann zulässig, wenn, wegen unzureichender Abfertigungsbe-
fugniß des gegenüberliegenden Eingangs-Zollamtes, der Eintritt in den andern
Staat nicht Statt finden kann. In diesem Falle soll der gedachte Umstand
vom Eingangs-Zollamte auf den bei dem Transporte befindlichen Bezettelungen