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selbst angemerkt und der Transport unmittelbar, unter Begleitung der mit-
kommenden Beamten des einen Staates und eines oder mehrer Beamten des
andern Staates, — von Seite der letzteren blos bis zur Landesgrenze — un-
verweilt zurückgeführt werden.
Artikel 7.
Die Zollverwaltungen der beiderseits angrenzenden Staaten werden sich
eine Uebersicht der Hebe= und Abfertigungs-Befugnisse, welche den einander
gegenüberliegenden Ein= und Ausgangs-Aemtern eingerdumt sind, mittheilen.
Sollte eine Deklaration zum Ausgange für eine Waarenmenge oder Gat-
tung abgegeben werden, welche die Befugniß des gegenüberliegenden Eingangs-
amtes übersteigt, so wird das Ausgangsamt hierauf den Deklaranten aufmerk-
sam machen und, wenn derselbe dennoch auf der begehrten Abfertigung be-
stehen möchte, davon dem Eingangsamte unverzüglich Nachricht geben.
Artikel 8.
Die Errichtung oder Beibehaltung der im Artikel 8 gedachten Waaren-
niederlagen und Vorräthe, gegen das Verbot der Zollbehörde, sowie die Ver-
letzung der angeordneten Kontrole-Maßregeln, ferner der Transport der zum
Ausgange aus dem einen Gebiete in das andere bestimmten Waaren, ohne
die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Bezettelungen, oder ohne Einhaltung
der darin zum Transporte bestimmten Straßen und Zeitfristen, sollen nach der
in dem Staate, wo die Kontravention geschieht, bestehenden Gesetzgebung ge-
ahndet werden.
Wenn die Ausfuhr der im Artikel 6 Absatz 4 gedachten Waaren, abge-
sehen vom Eintritte einer höhern Gewalt, unerachtet der von Seiten der be-
gleitenden Beamten ergehenden Aufforderung, verzögert wird, so muß deren
vorlaufige Beschlagnahme erklärt werden, und es kann ihre spatere Ausfuhr
nur mit Genehmigung der dem Ausgangsamte vorgesetzten Behörde erfolgen.
Artikel 9.
Die Zoll= und Steuer= sowie die sonst zuständigen Behörden und Be-
amten in den beiderseitigen Staaten werden sich wechselseitig und unter allen