Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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soll, zu diesem Zwecke, bei jeder einander gegenuͤberliegenden Aufsichts- 
Station ein Register gefuͤhrt werden, in welches diese Mittheilungen einzu- 
tragen sind. 
Betreffen die Anzeigen das Bestehen von Waarenniederlagen zum Zwecke 
des Schleichhandels, so sollen schleunige Nachforschungen angestellt und die Re- 
sultate derselben, sowie die angeordneten Maßregeln sofort den Behoͤrden oder 
Beamten des betheiligten Staates mitgetheilt werden. 
Artikel 12. 
Der im Artikel 9 erwähnte Beistand der Behörden beider Theile zur 
Entdeckung oder Unterdrückung der Zoll-Kontraventionen begreift namentlich 
das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten 
Zollumgehung zu dem Zwecke in sich, um deren Verfolgung durch die Gerichts- 
behörde des Landes, in welchem sie begangen worden ist, zu erleichtern. In 
Folge dieses Grundsatzes können die Zoll= und Steuer-Beamten des einen 
Theils durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständi- 
gen Behörde des andern Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer 
selbst, oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die 
Zollumgehung bezüglichen Umstände auezusagen. 
Artikel 13. 
Die Grenz-Zollämter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte 
Uebersichten aus den Zollregistern mittheilen, welche die Gattung und Menge 
der zur Ausfuhr abgefertigten fremden unverzollten und solcher Waaren ent- 
halten, für welche bei der Ausfuhr eine Zoll= oder Steuer-Abschreibung 
oder sonstige Rückvergütung gewährt ist. 
In Beziehung auf die aus dem Gebiete des einen in dasjenige des an- 
dern der beiden kontrahirenden Theile übergehenden Gegenstände des freien 
Verkehrs soll den Zollbehörden und Beamten gegenseitig die Befugniß zustehen, 
bei der gegenüberliegenden Abfertigungsstelle von den daselbst geführten Re- 
gistern über die ertheilte Transport= und Ausgangs-Bezettelung Einsicht zu 
nehmen.
	        
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