Artikel 14.
Da die bestehenden Verordnungen über die Waaren-Ein-, Aus= und
Durchfuhr auf den Eisenbahnen alle erforderliche Sicherheit gegen Zollumgehun-
gen darbieten, so ist man übereingekommen, daß die Bestimmungen der obigen
Artikel 5, 6 (Absatz 4) und 13 (Absatz 1) auf die mittelst der rheinisch-belgi-
schen Eisenbahn erfolgenden Waaren-Ein-, Aus= und Durchfuhren keine An-
wendung finden sollen.
Indem hierdurch zwar den ferner etwa zu erlassenden Anordnungen der
beiderseitigen Regierungen über den Transport auf den Eisenbahnen kein Ein-
trag geschehen soll, versteht es sich, daß auch bei diesen weiteren Anordnun-
gen die Grundsätze, auf welchen die gegenwärtige Konvention beruht, leitend
bleiben werden.
Artikel 15.
Um die Wirksamkeit der vorstehend verabredeten Maßregeln noch mehr
zu sichern, sollen die oberen Zollbeamten in den gegenseitig angrenzenden Ver-
waltungsbezirken angewiesen werden, ein freundnachbarliches Vernehmen zu un-
terhalten und von Zeit zu Zeit persönlich zusammenzutreten, um sich ihre Wahr-
nehmungen und Nachrichten über schleichhändlerische Bewegungen mitzutheilen,
und sich über die dagegen zu ergreifenden Maßregeln zu besprechen.
Artikel 16.
Die gegemwärtige Uebereinkunft soll ratificirt, und die Ratifikationen der-
selben sollen zu Köln binnen acht Wochen oder, wo möglich, früher ausge-
wechselt werden.
Die Dauer dieser Uebereinkunft richtet sich nach der im Artikel 30 des
Handels= und Schifffahrts-Vertrages vom 1. September 1844 festgesetzten
Frist; sie wird daher bis zum 1. Januar Eintausend Achthundert Ein und
Funfzig, und so auch fortgesetzt, von einem Jahre zum andern, in Kraft und
Wirksamkeit bleiben, im Falle, daß sechs Monate vor Ablauf der oben erwähn-
ten Frist weder von Seite des einen noch deß andern der hohen kontrahiren-
den Theile eine Kündigung des vorgedachten Vertrages erfolgt seyn sollte.
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