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Bestimmungen für den Güter-Tranusport.
Vergleiche IV. und V. Abschnitt des Betriebs= Reglements.
. 41. Der Güter-Transport unterscheidet sich, je nachdem Eilgüter mit den Personen-
zügen, oder in der denselben entsprechenden Fahrzeit, oder Frachtgüter zur ordinairen
Fracht durch die Güterzüge, oder Produkte zu ermäßigten Preisen ebenfalls durch die
Güterzüge befördert werden.
Die Bedingungen zur Annahme sind folgende:
1) Es muß ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief nach den Formmaren, wie solche
in jeder Güter-Expedition à 1 Sgr. für 12 Stück zu haben sind, beigefügt werden.
2) Wönscht der Absender eine Bescheinigung über das zur Eisenbahn gegebene Gut,
so hat derselbe eine mit dem Frachtbriefe gleichlautende Deklaration zu übergeben,
in welcher das Gut nach Aufgabeort, Datum, Mark, Rummer, Gewicht, Be-
stimmungsort und Namen des Absenders und Enpfängers deutlich verzeichnet ist.
Diese Deklaration wird dann dem Absender, von der Güter-Expedition gestempelt,
als Empfangsbescheinigung zurückgegcben.
3) Für Gegenstände, welche einer Lokal, Steuer, inöbesondere der Schlacht= oder Mahl-
steuer, unterliegen und nach solchen Orten bestimmt sind, wo diese besteht, muß
noch eine besondere vorschriftsmaßige Deklaration dem Frachtbriefe beigefügt werden.
4) Frachtbriefe über solche Artikel, welche nach §. 93 der Zoll-Ordnung vom 23. Ja-
nuar 1838 der Transport-Kontrole im Inlande unterliegen, müssen von der
Steuerbehörde abgestempelt oder mit vorschristemäßigen Begleitscheinen versehen seyn.
5) Bei Versendungen von Wild muß, wo es vorgeschrieben ist, der erforderliche Jagd-
schein beigebracht werden.
6) Ueberhaupt ist es Sache der Versender, sämmtlichen Anordnungen der Polizei und
der Kontrole für Zölle und innere Besteuerung zu genügen.
7) Sämmtliche Güter müssen in geeigneter und so solider Verpackung eingeliefert wer-
den, daß deren Beschadigung durch den Transport nicht zu besorgen ist, indem die
Gesellschaft für keinen Schaden; welcher in Folge mangelhafter Verpackung entstan-
den ist, einsteht, falls schlecht verpacktes Gut von ihren Beamten in einzelnen
Fallen absichtlich oder aus Versehen nicht zurückgewiesen worden seyn sollte.
§. 42. Zum Transporte von Gegenständen, welche als Eilgut befördert werden sollen, kann
die Gesellschaft unbeschränkte Verbindlichkeit nicht eingehen, sondern bei starkem Andrange
(namentlich zu Mehzeiten) nur so weit, als die disponibeln Betriebsmittel es gestatten.
§. 43. Güter, in Betreff deren auf der Adresse des Frachkbriefes nicht mit rother
Dinte in die Augen fallend Eilgut vorgemerkt ist, werden mit den Güterzügen be-
fördert; jedoch bleibt der Bahnverwaltung der Transport von Gütern aller Art durch
die Personenzüge unbenommen.
##. 44. Alle Gegenstände, welche bei wenig Gewicht viel Raum einnehmen, als z.
B. Betten, Damenputz, Federn, Hüte, Korbwaaren, musikalische Instrumente, Mützen,
Meubles, Rauhkarden, Watte u. dergl. können nur zum doppelten Satze der ordinairen
oder bezüglich der Eilfracht befördert werden.
Meubles werden auf dem Transporte zwar mit möglichster Vorsicht behandeltz die
Gesellschaft kann jedoch für dieselben keine andere Garantie uͤbernehmen, als die gegen
Entwendung oder Feuersgefahr.
Leere Faͤsser und Kisten werden, wenn ß ĩe erweislich auf der Bahn gefuͤllt trans-
portirt worden sind, zurückaehend zum einfachen, anderntheils aber zum. doppelten Tarif.
sate befördert. Sie müssen jedoch vom Absender auf seine Kosten zum Bahnhofe ge-
schaff! und bom Adressaten abgeholt werden. Auch kann sich die Gesellschaft weder zul-
einer bestimmten Lieferzeit, noch für gute Beschaffenheit bei der Ablieferung verpflichten.
. 45. Gegenstände, welche schneller Verderbniß unterliegen, können nur frankirt zur
Beförderung übernommen werden, und Getreide nur in unbeschadigten, dauerhaften Saͤcken.
. 16. Der Tranêport von ungewöhnlichen Gegenständen, als Bäume, Straucher
dergl., sowie von Schwefelsäure, Scheidewasser und allen gährenden Fluͤfsigkeiten er-
fordert besondere Uebereinkunft. — Fuͤr Tranoporte letztgedachter Art uͤbernimmt die
Gesellschaft jedoch keine Gewähr, muß sich vielmehr vorbehalten, vom Absender oder
Empfänger Ersatz für alle Beschadigungen zu verlangen, welche durch äbende Substan-
zen möglicherweise an den Fahrzeugen u. s. w. entstanden seyn können.
S. 47. Gänzlich auegeschlossen vom Transport auf der Eisenbahn sind:
u) alle postzwangspflichtige Gegenstände, baares Geld, ungemünztes Gold und Sil-
ber, Dokumente, achte Perlen und Pretiosen;
b) alle leicht feuerfangende oder durch Reibung entzündbare Gegenstande, als: Schießpulver,
Knallsilber, Knallgold, Streichschwämme, Aether-Phospbor, Zündhütchen und dergl.
Wer solche Gegenstände dennoch unter falscher Deklaration zur Beförderung bringen
sollte, wird im Falle eineö dadurch veranlaßten Schadens dafür entschädigungspflichtig.
g. 48. Frachtbriefe, welche unvollständig ausgefüllt oder von einem frühern Datum, als
der Uebergabe des Guts, lauten, oder im Datum oder sonstigen wesentlichen Inhalte korrigirt
sind, werden dem Absender unfrankirt zurückgeschickt, und das Gut bleibt bis zum Eingange
des vervollständigten oder berichtigten neuen Frachtbriefes auf Gefahr des Absendero liegen.
#. 49. Die Erhebung und Berechnung der Fracht, Nachnahme und der Acbenkosten
erfolgt nach Maßgabe des Tariso. Dabei wird der nach diesem Tarife für die Fracht-
säbe ausfallende Betrag von weniger als 1 Sgr. gar nicht, dagegen von mehr als
1 Sgr. für einen vollen Silbergroschen gerechnet.
g. 50. In den Sätzen des Güter-Tarifs für Eil- und Fracht-Güter sind überall die
Kosten für das Auf= und Abladen der Gäter auf den Bahnhöfen mit inbegriffen, sowie
auch die An= oder Abfahrkosten nach oder von den Haupt-Bahnhöfen bei allen zut
Zentnerfracht von Bahnhoͤfen abzusendenden oder in denselben ankommenden Guͤtern.