Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Wer aber solche Guͤter auf seine Kosten nach oder von dem Babnhofe selbst an- 
oder abfahren läßt, erhält dafür eine Vergütung von 6 Pf. pro Zentner. 
. 51. Zur größern Förderung des Frachtverkehrs und zur Erreichung einer Min- 
derung der sonst üblichen Rebenkosten von 18 Pfennigen auf 12 Pfennige pro Zentner 
ist für den Uebergang der Güter von der Magdeburg-Leipziger auf die Thüringische 
Bahn und umgekehrt nicht nur der unmittelbare Uebergang von Güterwagen moglich ge- 
macht, sondern auch ein gemeinschaftlicher Bramter für Leitung des Güter-Transportes 
von dem einen Bahnbofe zu dem andern angestellt worden. 
Nächstdem setzt sich die Direktion mit den Verwaltungen aller Nachbahrbahnen in 
Verbindung, um zu bewirken, daß auf sämmtlichen Stationen der verbundenen Bahnen 
Güter zur direkten Beförderung nach allen End= und Zwischen-Stationen derselben an- 
genommen werden, ohne daß dadurch dem Versender oder Empfänger irgend andere 
Kosten erwachsen, als die im Betriebs-Reglement jeder der dabei betheiligten Eisen- 
bahn-Gesellschaften publicirten Tarif-Sätze — eine Maßregel, die sich mit der vorschreiten- 
den Erweiterung des deutschen Eisenbahnnetzes stets entsprechend ausbreiter und deren 
Umfang im Tarife jederzeit genau bezeichnet werden wird. 
In Folge der gedachten Ermäßigung erhebt jede der beiden Gesellschaften, sowohl 
die Magdeburg-Leipziger, als die Thüringische, bei dem Waaren-Uebergange nur 
3 Pfennige pro Zentner für Auf= und Abladen, und 
3 Pfennige pro Zentner für den Transport. 
Die Regulirung etwaiger Schäden während solcher Transporte über mehrere Eisen- 
babnen erfolgt am Bestimmungsorte, doch wird den Versendern überlassen, durch jedet- 
malige Angabe in dem Frachtbriefe, oder im Voraus für alle von ihnen aufzugebende 
Güter an Orten des Uebergangb von einer Bahn auf die andere eine Noth-Noresse zu 
ihrer sofortigen Vertretung in Beschädigungsfällen anzugeben. 
Der aus sich selbst verständliche Erhebungs-Tarif für solche weitere Güter-Trans- 
porte wird wie der Tarif für Personen-Beförderung veröffentlicht und an den Statio- 
nen der verbundenen Bahnen angeschlagen. 
§. 52. Der Produkten-Tarif gilt nur für folgende Artikel: 
Ordinaires Bauholz, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Sandsteine, Braunkohlen, Torf, 
Braunstein, Mauersteine, Spiritus, Brennholz, Mehl, Steinkohlen, Bruchsteine, 
Salz, Gyps, rohe Metalle, Talg, Farbeholz in Stäben, Oel, Delkuchen, Oelsamen, 
rohe Thierknochen, Getreide, ordinaires Nutzholz, Tbonerde, Heringe, Pfeifenerde. 
Das Gewicht dieser Gegenstände wird durch Probeverwiegungen auf Kosten der 
Absender festgestellt. 
Den Transport von Produkten haben die Absender und bezüglich Empfänger felbst 
zu bewirken, daher denn auch für Verluste oder Beschdigungen, welche durch mangel- 
baftes Beladen der Wagen entstanden sind, nicht eingestanden werden kann. In der 
Versicherung der Brandschäden sind Produkte eingeschlossen. 
d. 58. Der Transport aller Art Güter (außer den in #. 46 und 47 gedachten) 
  
49 
kann auf ausdrückliches Verlangen der Absender (welches im Frachtbriefe bemerkt wer- 
den muß) auch in ganzen Wagenladungen erfolgen, gegen Vergütung von 1 Thlr. pro 
Meile und 11 Thlr. für Auf= und Abladen. Der Wagen darf aber nicht mit mehr als 
72 Zentner belastet werden und Absender oder Empfänger hat die An= und Abfuhre 
zum Bahnhofe selbst zu besorgen. — Ein solcher Wagen muß zwar von einem Absender 
beladen werden, die Ladung kann aber an mehrere Empfänger adressirt, also auch von 
mehreren Frachtbriefen begleitet werden. 
Für Lecage bei Oel, Spiritus 2c. auf solchen Transporten wird keine Garantie geleistet. 
g. 54. Die Verwiegung geschieht nach Preuß. Handelsgewichte der Zentner zu 110 
Pfund. Hundert Pfund Zollgewicht werden 107 Pfund Handelsgewicht gleich gercchnet. 
g. 55. Guͤter eines Absenders an einen Adressaten, welche weniger als 1 Zentner 
wiegen, werden für einen vollen Zentner gerechnet. 
Ueber 1 Zentner binaus werden Gewichtstheile unter Zentner gar nicht, von! 
Zentner und darüber aber für volle Viertel-Zentner gerechnet, als z. B. 
1 Zentner bis 1 Zentner 134 Pfund. — 1 zentner 
„ 131 Pfd. bis 1 Ztar. 41 Pfd. — 11 „ 
7) 41 „ „ 1 „ 6381 „ — 11 „ 
77 681 „ „ 1 „ 96 „ — 1# « 
« 96«».....-23entner. 
g. 56. Fuͤr alle der Gesellschaft unter Beobachtung der vor- und nachstehenden Be- 
stimmungen zur Beförderung übergebenen Güter haftet dieselbe für deren Ablieferung 
am Bestimmungsorte in dußerlich unbeschädigtem Zustande, übernimmt jedoch keine Ga- 
rantie für den Inhalt der Colli. 
Bei sichtlicher dußerer Beschädigung der Verpackung müssen desfallsige Reklamatio- 
nen gleich bei Empfangnahme der Güter vor Oeffnung der Colli gemacht, und die Ent- 
schädigung muß dann unter Zuziehung der betreffenden Güter-Expedition festgestellt wer- 
den. Spatere Reklamationen bleiben unberücksichtigt. . 
§.57.Getvichts-Defcktewekvcnnnrinsoweitvergütet,alösichbeimvercangtenNach- 
wiegen auf dem Ankunftsbahnhofe ein Manco von mehr als 1 Prozent bei trocknen, 
und mehr als 2 Prozent bei nassen Waaren herausstellt. Beträgt also z. B. der Ge- 
wichtöverlust 24 Prozent, so werden bei trockenen Waaren 13 Prozent, bei nassen wird 
nur 1 Prozent vergüret. Bei Tabak in Bunden und bei Wolle wird nur das Manco 
über 2 Prozent ersehzt. 
5. 58. Alle ohne Werthangabe zum Transport aufgegebene, oder nicht höher als 
50 Thlr. pro Zentner deklarirte Güter, mit alleiniger Ausnahme von Dokumenten, 
Gold= und Silber-Barren, Edelsteinen, ächten Perlen und für Rechnung der Versender 
schon anderwärts versicherte Gegenstände, werden von der Gesellschaft gegen Feuersge- 
fahr, ohne Zahlung einer Prdmie dafür, bis zum Marimum von 50 Thlrn. pro Zent- 
ner versichert, wobei es sich von selbst verstebt, daß im Falle eines Brandunglücks nur 
der durch Factura oder andere glaubwürdige Dokumente, welche die Bahnverwaltung 
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