Regierungs— Blatt
fuͤr das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 20. Februar 1847.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Da es nothwendig befunden worden ist, die Erhebung des nach der
diesseitigen Bekanntmachung vom 8. Januar dieses Jahres (Reg. Bl. S. 28)
an der Königl. Preußischen Grenze gegen Frankreich angeordneten Ausgangs-
zolls von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mühlen-Fabrikaten
nicht weiter auf die Ausfuhr zu Lande zu beschranken, so wird hierdurch —
nachträglich zu jener Bekanntmachung — zur öffentlichen Kunde gebracht, daß
die Verpflichtung zur Entrichtung des gedachten Ausgangszolles fortan auch dann
eintritt, wenn die Ausfuhr der genannten Gegenstände über die Preußische
Grenze gegen Frankreich zu Wasser erfolgt.
Weimar am 5. Februar 1847.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
II.. Nachdem zwischen der Großherzoglich Scchsischen Staatöregierung
und der Fürstlich Thurn und Tarischen Postverwaltung am 13. Januar d.
J. ein Vertrag, die Benutzung der Thöringischen Eisenbahn im Großherzog=
thume durch die Landesposten betreffend, abgeschlossen worden ist und die
bierüber ausgefertigten Ratifikations-Urkunden am 3. d. M. hier ausgewech-
selt worden sind: so wird dieser Vertrag mit Zustimmung des getreuen Land-
tages zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 12. Februar 1847.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Freiherr von Gersêdorff.
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