Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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zu Bevollmaͤchtigten ernannt, von welchen unter dem Vorbehalt der Ratifikation 
folgender Vertrag abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Ueberweisung von Leistungen der Eisenbahn-Gesellschaft an die Postanstalt. 
Se. Konigliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen, überweisen an Se. 
Durchlaucht, den Fürsten von Thurn und Taxis, als Großherzoglich Scchsischen 
Erb-Landpostmeister, den Genuß der nachgenannten Leistungen, welche die Thü- 
ringische Eisenbahn-Gesellschaft in Ansehung der Großherzoglich Scchtsischen 
Landesposten übernommen hat, nämlich: 
1) 
2 
8) 
4 
— 
5) 
den unentgeltlichen Transport der Briefe, Gelder und aller anderen dem 
Postzwange unterworfenen Güter auf der Thüringischen Eisenbahn in- 
nerhalb des Großherzoglich Saächsischen Staatsgebietes; 
den unentgeltlichen Transport derjenigen Postwagen, welche nöthig seyn 
werden, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern, auf densel- 
ben Bahnstrecken, 
ebenfalls auf den gedachten Bahnstrecken die unentgeltliche Beförderung 
der mit Post-Freipässen versehenen Personen, vorausgesetzt, daß diese 
nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen andern aber mit 
gewöhnlichem Post-Fuhrwerke zurücklegen; 
die vorzugsweise Beförderung derjenigen Reisenden auf den bezeichneten 
Bahnstrecken, welche die Postverwaltung der Gesellschaft überweisen 
wird, auf derjenigen Klasse von Bahnwagen, welche dazu von der Post 
für immer zu bestimmen ist, und gegen Entrichtung des gewöhnlichen 
Personengeldes dieser Wagen, und 
den von der Gesellschaft zu leistenden Ersatz des Kostenaufwandes, wel- 
cher veranlaßt würde, wenn der regelmäßige Postbetrieb auf der Thü- 
ringischen Eisenbahn im Großherzogthume dergestalt durch die Schuld der 
Gesellschaft unterbrochen werden sollte, daß die Postverwaltung ihren 
Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen genöthigt wäre; 
dergestalt, daß die Postverwaltung in den Genuß der vorstehend bezeichneten 
Vortheile auf den einzelnen Bahnstrecken tritt, sobald dieselben dem Betriebe 
übergeben werden. 
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