Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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schen dieser und der Eisenbahn-Gesellschaft Irrungen entstehen: so bleibt der 
Erstern überlassen, ihre diesfallsigen Ansprüche gegen die Eisenbahn-Gesellschaft, 
nöthigenfalls auch im Rechtswege zu verfolgen, ohne daß die Großherzoglich 
Süchsische Regierung eine Gewährleistung deshalb übernimmt. 
Artikel 10. 
Differenzen zwischen der Ober-Postinspektion und der General-Postdirektion. 
Sollten dagegen zwischen der Großherzoglich Sächsischen Ober-Postin- 
spektion und der General-Direktion der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich 
Thurn und Tarischen Lehnsposten über den Sinn des gegenwärtigen Ver- 
trages verschiedene Ansichten entstehen und eine gütliche Vereinigung nicht Statt 
finden, so soll die rechtliche Entscheidung darüber in dem durch Artikel 38 
des Post-Lehnsvertrages vom 8. Dezember 1816 bestimmten Wege herbei- 
geführt werden. 
Artikel 11. 
Ratifikation. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur Ratifikation Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs und Sr. Durchlaucht, des Fürsten Erb-Landpostmeisters vorge- 
legt und es sollen die Ratifikations-Urkunden binnen zwei Monaten zu Weimar 
ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmachtig- 
ten unterzeichnet und gesiegelt worden. 
Weimar am 13. Januar 1847. 
Gustav Thon. Carl Bergfeld. Carl Gustav Döbner. 
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