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schen dieser und der Eisenbahn-Gesellschaft Irrungen entstehen: so bleibt der
Erstern überlassen, ihre diesfallsigen Ansprüche gegen die Eisenbahn-Gesellschaft,
nöthigenfalls auch im Rechtswege zu verfolgen, ohne daß die Großherzoglich
Süchsische Regierung eine Gewährleistung deshalb übernimmt.
Artikel 10.
Differenzen zwischen der Ober-Postinspektion und der General-Postdirektion.
Sollten dagegen zwischen der Großherzoglich Sächsischen Ober-Postin-
spektion und der General-Direktion der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich
Thurn und Tarischen Lehnsposten über den Sinn des gegenwärtigen Ver-
trages verschiedene Ansichten entstehen und eine gütliche Vereinigung nicht Statt
finden, so soll die rechtliche Entscheidung darüber in dem durch Artikel 38
des Post-Lehnsvertrages vom 8. Dezember 1816 bestimmten Wege herbei-
geführt werden.
Artikel 11.
Ratifikation.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur Ratifikation Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs und Sr. Durchlaucht, des Fürsten Erb-Landpostmeisters vorge-
legt und es sollen die Ratifikations-Urkunden binnen zwei Monaten zu Weimar
ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmachtig-
ten unterzeichnet und gesiegelt worden.
Weimar am 13. Januar 1847.
Gustav Thon. Carl Bergfeld. Carl Gustav Döbner.
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