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worden, in welchem Betrage die Beförderung zwischen dem Bahnhofe bei
Apolda und dem Posthause daselbst inbegriffen ist.
Das Reisegepäck ist bis zu 40 Pfund frei, das Mehrgewicht wird mit
6 Pfennigen für jede volle 5 Pfund vergütet.
Kinder zahlen bei einem Freigewichte von 20 Psunden die Hälfte des
Personen-Geldes.
Weimar am 30. Januar 1847.
Großherzoglich Gächfische Ober-Postinspektion.
Helbig.
III. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten, daß die im
§. 103 der Postordnung vom 26. November 1819 angeordnete Abgabe
von Lohn= und Mieth-Fuhren an die Postanstalt aufgehoben und vom Er-
scheinen dieser Bekanntmachung an im ganzen Umfange des Großherzogthumes
nicht mehr zu erheben und zu entrichten, folgeweise auch von den Lohnkut-
schern oder Hauderern kein Postschein mehr bei der Orts-Postanstalt oder bei
den seither mit deren Ausgabe beauftragten Chaussee-Geld-Einnahmen zu lösen ist.
Zugleich werden aber die zum Schutze der Postanstalt in den §.S. 102
und 104 der Postordnung erlassenen Verbote gegen die Beeinträchtigung der
Posten durch das Haudererwesen in Erinnerung gebracht, bei denen es sein
unvcrändertes Bewenden behalt.
Weimar am 6. Februar 1847.
Großherzoglich Sächssche Ober-Postinspektion.
Helbig.
III. Bei der nunmehr taglichen Personen-Post zwischen Weimar und
Rudolstadt ist das Personen-Geld, bei Gestattung eines Freigepäcks von
40 Pfund, auf 6 Silbergroschen für die Meile herabgesetzt worden.
Weimar am 6. Februar 1847.
Großherzoglich Sächische Ober-Postinspektion.
Helbig.
IV. Nach unserer Bekanntmachung vom 6. März 1845 (Reg. Bl. v.
J. 1845 S. 8) sollen Königlich Preußische Unterthanen, welche sich, ohne