63
ausdrücklich gestattete Niederlassung im Großherzogthume, in dicsem trauen las-
sen wollen, neben dem Zeugnisse des betreffenden Geistlichen darüber, daß
der einzugehenden Ehe kein Hinderniß entgegenstehe, eine Bescheinigung der
zuständigen jenseitigen Polizei-Behörde dahin beibringen, daß die jederzei-
tige Aufnahme beider Theile und ihrer etwaigen Kinder in dem Preußischen
Staate auch nach der geschehenen Verheirathung erfolgen werde.
Da indeß nach der Königlich Preußischen Gesetzgebung Heimathsscheine
nur auf eine bestimmte Zeit ausgestellt zu werden pflegen und deshalb die
Beibringung des erforderten Zeugnisses der Polizei-Behörde Schwierigkei-
ten gefunden hat, so ist in dieser Beziehung durch Uebereinkunft der Groß-
herzoglich Sächsischen und der Königlich Preußischen Staatsregierung Folgen-
des bestimmt worden:
1) Ist der Königlich Preußische Unterthan, welcher im Großherzogthume sich
trauen lassen will, bereits mit einem Heimathsscheine versehen, so genügt
unter dem letztern die Bemerkung der kompetenten Königlichen Regierung,
„daß der Heimathsschein durch die Verheirathung mit der, namentlich
zu benennenden, Ausländerin nicht ungültig werde, sondern für den
Fall der Verheirathung auch für die zu benennende Ehefrau Gültig-
keit erlange.“
Ist aber
2) der betreffende Preußische Unterthan mit einem Heimathsscheine nicht ver-
sehen und sucht er auch einen solchen nicht nach, so ist eine Zusicherung
der zuständigen Königlich Preußischen Regierung in der Weise für ausrei-
chend zu achten,
„daß das betreffende Individuum, welches sich mit einer namentlich zu
bezeichnenden Frauens-Person zu verheirathen beabsichtige, Preußischer
Unterthan sey und nach der dortigen Verfassung zur Eingehung dieser
Ebe einer besondern polizeilichen Erlaubniß seiner Heimathsbehörde
nicht bedürfe, daß dasselbe auch nach der Verheirathung mit der ge-
nannten Frauens-Person, selbst wenn die Anlegung einer Wirthschaft
damit verbunden würde, bei seiner Rückkehr in den Preußischen Staat
nebst seiner Ehefrau in demselben aufgenommen werden solle, so lange
es nicht durch die der erwähnten Verheirathung und etwaigen Wirth-
schaftsanlegung im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach nachfol-
genden Umstände dessen Angehörigkeit konventionsmaßig erworben habe.“
14 *