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In Gemaͤßheit hoͤchster Ermaͤchtiaung machen wir solches den Polizei-
Unterbehoͤrden zur Nachachtung hierdurch bekannt.
Weimar am 18. Februar 1847.
Großherzoglich Sãch sische Eandes-Direktion.
von Conta.
V. Bei Gelegenheit des zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung
und der Fuͤrstlich Thurn und Taxischen Postverwaltung unter dem 13. v. M.
über die Benutzung der Thöringischen Eisenbahn im Großherzogthume durch
die Landesposten abgeschlossenen, in der Nr. 6 des Regierungs-Blattes bekannt
gemachten Vertrags ist unter andern auch bestimmt worden, daß es bei den
zum Schutze der Postanstalt in den F. S. 102 und 104 der Postordnung vom
26. November 1819 erlassenen Verboten gegen die Beeinträchtigung der
Posten durch das Haudererwesen, sowie bei den gegen sonstige Beeintraͤch-
tigungen der Postanstalt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und bei deren
strenger Handhabung sein unveränderliches Bewenden behalten solle.
Höchstem Befehle gemäß weisen wir daher die Polizei-Unterbehörden des
Großberzogthumes hierdurch an, das ihnen beigegebene Aufsichts-Personal ge-
messenst zu bedeuten, auf gesetzwidrige Beeinträchtigung der Postanstalt durch
das Haudererwesen und sonst ein wachsames Auge zu haben und entdeckte
Kontraventionen zur Anzeige zu bringen.
Weimar am 23. Februar 1847.
Großherzoglich Sächfsche Landes-Oirektion.
von Conta.
VI. Nachdem die im vorigen Jahre Statt gefundenen Wahlen von
Landtags-Abgeordneten und deren Stellvertretern für die nachsten
sechs Jahre Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, vorgelegt, sodann
dem Vorstande des getreuen Landtages mitgetheilt worden sind und dieser
hierauf seine verfassungsmäßige Erklärung über dieselben abgegeben hat, so
werden die Ramen der in dem Bereiche der Landesregierung zu Weimar
Gewählten hierdurch öffentlich bekannt gemacht.