Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artikel 7. 
Provokations-Klageo. 
Die Provokations-Klagen (ex lege diflamari oder ex lege si con- 
tendat) werden erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches die rechtliche 
Ausführung des Hauptanspruchs gehören würde; es wird daher die vor diesem 
Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, auögesprochene Sentenz von 
der Obrigkeit des Provocirten als rechtsgültig und vollstreckbar anerkannt. 
Artikel 8. 
Persönlicher Gerichtsstand. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohrsitz in 
einem Staate, oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht ge- 
nommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begrün- 
det ist, wird von beiden Staaten in persönlichen Klagen dergestalt anerkannt, 
daß die Unterthanen des einen Staates in der Regel, und insofern nicht in 
nachstehend erwähnten Fällen spezielle Gerichtéstände konkurriren, nur vor ihrem 
respektiven persönlichen Richter belangt werden dürfen. 
Artike l 9. 
Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der kontrahirenden Staaten habe, 
wird nach den Gesetzen desselben beurtheilt. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetzlichem 
Sinne genommen hat, hängt die Wahl dec Gerichtsstandes von dem Klager ab. 
Artikel 11. 
Der persönliche Gerichtsstand wird auch durch den Besitz eines Lehngutes 
für den Vasallen, sowie in allen Sachen, welche das Lehnsverhältniß betref- 
fen, durch die gesammte Hand an einem solchen Gute für die Mitbelehnten 
begründet. 
Artikel 12. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet 
zugleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner 
Gewalt befinden, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden 
sind, oder sich nur eine Zeit lang aufhalten.
	        
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