Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artike! 13. 
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit de5 Ablebens den Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts- 
stand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz 
begründet haben. 
Artike l 1. 
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche 
Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Artike l 18. 
Die Bestellung der Personal-Vormundschaft für Unmündige oder ihnen 
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebefohlene sich 
wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen ge- 
hörigen Immobilien, welche unter der andern Landeshoheit liegen, steht der 
jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestel- 
len, oder den auswärtigen Personal-Vormund ebenfalls zu bestätigen, welcher 
letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschaften die am 
Orte des gelegenen Grundstückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen 
hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, 
der Behörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, 
aus den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen, auch haben 
die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, 
soweit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkom- 
men der Pflegebefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und 
in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. 
Artikel 16. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen 
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein an- 
deres dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlich- 
keiten, welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen sind, sowohl 
vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbaanstalten sich befinden, als 
vor den Gerichten des Wohnortes belangt werden können.
	        
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