Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artikel 17. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Pächters im Staate 
begründen. 
Artikel 18. 
Ausnahmsweise können 
1) Studirende wegen der am Universitäts-Orte von ihnen gemachten Schul- 
den oder anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie entstande- 
nen Rechtsverbindlichkeiten, 
2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, sowie dergleichen Lehr- 
linge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrik-Arbeiter in 
Injurien-, Alimenten= und Entschädigungs-Prozessen und in allen Rechtsstrei- 
tigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Kontrakts-Verhältnissen 
entspringen, ingleichen wegen kontrahirter Schulden, 
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, 
dauert, bei den dortigen Gerichten belangt werden. 
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gerichte des temporären 
Aufenthaltsortes gesprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen 
persönlichen Wohnsitzes sind jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Ortes 
bestehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntniß 
vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen. 
Artikel 19. 
Allgemeines Konkurs-Gericht. 
Bei entstehendem Kredit-Wesen wird der personliche Gerichtsstand des 
Schuldners auch als allgemeines Konkurs-Gericht (Gant-Gericht) anerkannt; hat 
Jemand nach Art. 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen 
Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die 
Kompetenz des allgemeinen Konkurs-Gerichtes die Prävention. 
Der erbschaftliche Liquidations-Prozeß wird im Falle eines mehrfachen Ge- 
richtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder 
dem Nachlaß-Kurator in Antrag gebracht wird. Der Antrag auf Konkurs- 
Eröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftlichen Liquidations=
	        
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