ZOLLTARIF. 9
2. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltnug zu
dienstlichen Zwecken eingeführten Gegenstände.
Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken- und
Heilanstalten eingeführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken
des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen.
4. Alle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche un- mittelbar
zum Bau und zur Unterhaltung von Wegen, sowie unmittel- bar
zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen
und sonstigen Transporteinrichtungen bestimmt sind.
5. Handwerkszeug und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern
oder Künstlern in Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden.
6. Auf besonderen Antrag Anzugs- und Heiratsgut (wie Haushaltungs- gegenstände,
Bekleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zweck
dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das Schutz- gebiet
einwandernden oder sich nach demselben verheiratenden Euro- päer
und denselben gleichgestellten Personen eingeführt wird.
7. Handgepäck europäischer und denselben gleichgestellter Reisender.
8. Kleidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische Appa- rate
nebst kleineren Mengen von Platten, kleinere Mengen von Ver- zehrungsgegenständen
und dergleichen, welche Reisende zum eigenen
Gebrauche mit sich führen.
9. Getragene Kleidungsstücke getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Verkauf eigehen.
10. Umschließungen und Verpackungsmittel.
11. Elfenbein.
12. Lebende Tiere aller Art einschließlich Geflügel sowie frisches Fleisch, frische und Kleidungsstücke getrocknete Fische.
13. Kautschuk.
14. Palmkerne, Palmöl, Kola und andere landwirtschaftliche Produkte westafrikanischen Ursprungs.
15. Sämereien und lebende Gewächse.
16. Korkholz.
17. Düngungs- und Desinfektionsmittel.
18. Kohlen, Koks und Briketts
19. Eis.
20. Mineralwasser.
21. Filter.
22. Bauholz, Bausteine, Kalk.
23. Landwirtschaftliche Maschinen und Ersatzteile, landwirtschafliche Geräte.