Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1704  —
)  über  Verträge  (F.  23.),

e)  über  die  Bemutzung,  der  etwa  zu  erwerbenden  Grundstücke  oder  des  sonstigen
  Vermögens  des  Verbandes,

t)  über  die  Annahme  des  Rendanten  und  der  erforderlichen  Unterbeamten,
8)  über  die  Geschäftsanweisungen,
h)  über  die  Revision  der  Anlagen  durch  einen  qualifizirten  Baubeamten.

In  der  Regel  werden  die  Beschlüsse  vom  Plenum  des  Vorstandes  gefaßt.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende  für  gesetzwidrig  oder
dem  Gemeinwohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung
  der  Regierung  einzuholen.

K.  16.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen,
b)  zu  Anleihen,
J)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes.

KC.  17.

Der  Vorstand  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  alle  Jahre
mindestens  Einmal  im  Monat  Mai.  Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung
wird  vom  Vorstande  ein  für  allemal  festgesetzt.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie
Tage  vorher  stattfinden.

K.  18.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Jedes  Mitglied  hat  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  wenigstens
  zwei  Mitglieder  anwesend  sind.  Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  der
Vorstand,  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,
  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  ist.  Bei  der
zweiten  und  dritten  Berufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen
  werden.

S.  19.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Verbandes  darf  der.
jenige