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) über Verträge (F. 23.),
e) über die Bemutzung, der etwa zu erwerbenden Grundstücke oder des sonstigen
Vermögens des Verbandes,
t) über die Annahme des Rendanten und der erforderlichen Unterbeamten,
8) über die Geschäftsanweisungen,
h) über die Revision der Anlagen durch einen qualifizirten Baubeamten.
In der Regel werden die Beschlüsse vom Plenum des Vorstandes gefaßt.
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden.
Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse
sich Ueberzeugung zu verschaffen.
Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vorsitzende für gesetzwidrig oder
dem Gemeinwohl nachtheilig erachtet, hat derselbe zu beanstanden und die Entscheidung
der Regierung einzuholen.
K. 16.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen,
b) zu Anleihen,
J) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes.
KC. 17.
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre
mindestens Einmal im Monat Mai. Die Art und Weise der Zusammenberufung
wird vom Vorstande ein für allemal festgesetzt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung;
mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie
Tage vorher stattfinden.
K. 18.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens
zwei Mitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme findet statt, wenn der
Vorstand, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen,
dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der
zweiten und dritten Berufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen
werden.
S. 19.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf der.
jenige