Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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[o.  129.)  Freizügigkeits-Konvention  zwischen  Seiner  Königl.  Majestät  von  Preußen
und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.  Vom  I3ten  März  1812.
Ratifizirt  den  Zusten  März  1812.

S'e  Königliche  Majestät  von  Preußen  und  die  Schweizerische  Eidgenosfenschaft,
  welche  beide  den  Entschluß  gefaßt,  gegenseitig  den  Abschoß  und  das
Abfahrtsgeld  (gabella  hereditaria  et  census  emigrationis)  aufzuheben,
haben  zu  diesem  Behuf  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nehmlich  Seine
Majestät  der  König  von  Preußen  Ihren  bevollmächtigten  außerordentlichen
Gesandten  bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  Kammerherrn  und  des
Königl.  rothen  Adlerordens  Ritter,  Baron  ce  Cambrmer  &O#erres  Erzellenz
  —  und  der  Landammann  der  Schweiz,  im  Namen  der  hochlöblichen  Eidgenossenschaft,
  die  Hochgeachten  Herren  Hans  Bernhard  Sarrasin,
Bürgermeister  des  Kantons  Basel,  und  Rudolph  Stehelin,  Mitglied  des
kleinen  und  des  Staaksraths  und  Dreierherr,  welche  nach  Auswechselung,
ihrer  Vollmachten,  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind:

Art.  1.  Bei  keinem  Vermögensausgang  aus  den  Königl.  Preußischen
Landen  in  die  Schweiz,  oder  aus  dieser  in  jene,  es  mag  sich  solcher  Ausgang
bei  denjenigen  Auswanderungsfällen,  welche  in  den  beiden  respektiven  Staaten
  gesetzlich  erlaubt  sind,  oder  bei  Erbschaften,  Legaten,  Schenkungen,  oder
auf  andere  Art  ergeben,  soll  irgend  ein  Abschoß  (gabella  herediaria)  oder
Abfahrtsgeld  (census  emigrationis)  noch  auch  irgend  eine  andere  Gebühr,
als  nur  diejenige,  welche  nach  den  Gesetzen  die  Eingebornen  selbst  zu  bezahlen
haben,  erhoben  werden.

Art.  2.  Die  vorstehend  bestimmte  Freizügigkeit  soll  sich  sowohl  auf
denjenigen  Abschoß  und  auf  dasjenige  Abfahrtsgeld,  welche  in  die  öffentlichen
  Staatskassen  fließen  würden,  als  auf  denjenigen  Abschoß  und  auf  dasjenige
  Abfahrtsgeld  erstrecken,  welche  in  die  Kassen  der  Stäbte,  Märkte,
Kämmereien,  Stifter,  Klöster,  Gotteshäuser,  Patrimonialgerichte  und  Korporationen,
  überhaupt  in  die  Kasse  irgend  eines  Privat-,  Abschoß=  oder  Abfahrksgeld-Berechtigten,
  fließen  würden.

Art.  3.  Die  Bestimmungen  der  obstehenden  Artikel  1.  und  2.  sollen
sich  auf  alle  jetzt  pendente  und  auf  alle  künftige  Fälle  erstrecken.
Art.  4.