Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

negierungs - Platt 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Rummer S. 
  
— —— — — 
Weimar. 20. März 1850. 
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogö, wird das 
nachstehende Gesetz über den Civil-Staatsdienst andurch offentlich bekannt ge- 
macht. 
Weimar am 16. März 1850. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben das zur Förderung der Gleichförmigkeit der Gesetzgebung in den Thü- 
ringischen Staaten von Bevollmächtigten des Großherzogthumes und mehrer 
anderer Thüringischer Regierungen bearbeitete nachstehende 
19
	        
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