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moͤglichst zu sichern, mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages fol-
gendes Gesetz zu erlassen beschlossen:
g. 1.
Wer gegen eine im Staate mit dessen Genehmigung bestehende Telegra-
phen-Anstalt vorsätzlich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser
Anstalt zu ihren Zwecken verhindern oder stören, wird mit den zur Zeit der
That durch die Strafgesetgebung für die Beschädigung fremden Eigenthumes
und insbesondere für die Beschadigung zum öffentlichen Gebrauche dienender
Bauwerke geordneten Strafen belegt, wobei jedoch nicht unter drei Monaten
Gefängniß erkannt werden darf. Handlungen dieser Art sind insbesondere:
die Wegnahme, Zerstörung oder Beschadigung der Drathleitung, der Appa-
rate und der sonstigen Zubehörungen der Telegraphen-Anlagen, die Verbin-
dung fremdartiger Gegenstände mit der Drathleitung, die Falschung der durch
den Telegraphen gegebenen Zeichen, die Verhinderung der Wiederherstellung
einer zerstörten oder beschädigten Telegraphen-Anlage, die Verhinderung der
Telegraphen-Offizianten in ihrem Dienstberufe.
g. 2.
Ist in Folge der verhinderten oder gestoͤrten Benutzung der Anstalt ein
Mensch am Koͤrper oder an der Gesundheit beschaͤdiget worden: so trifft den
Schuldigen Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehen Jahren und, wenn
ein Mensch das Leben verloren hat, Zuchthausstrafe von fuͤnf bis zu
zwanzig Jahren.
Ist in dem letztern Falle die Tödtung beabsichtigt worden, so tritt die
Strafe des Mordes ein.
g. 8.
Wer gegen eine im Staate mit dessen Genehmigung bestehende Telegra-
phen-Anstalt fahrlässiger Weise Handlungen verübt, welche die Benutzung
dieser Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, wird mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft.
Ist in Folge der verhinderten oder gestörten Benutzung der Anstalt ein
Mensch an Körper oder an der Gesundheit beschädiget worden: so ist die
Strafe Gefangniß bis zu einem Jahre und, wenn ein Mensch das Le-
ben verloren hat, so kommen die nach der zur Zeit der That bestehenden