212
Art. 79.
Haben mehre Personen die Art und Zeit der Ausführung eines Hoch-
verrathes verabredet, ohne daß es zu dem Anfange derselben gekommen ist, so
sind sie wegen Verschwörung, die Anstifter mit Zuchthaus bis zu zwölf Jah-
ren, die übrigen Theilnehmer bis zu zehen Jahren zu belegen.
War die hochverrätherische Absicht gegen das beben des Staatsoberhauptes
gerichtet, so kann auf zeitliches Zuchthaus bis zum höchsten Maße oder auch
auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.
Art. 80.
Wer Handlungen zur Vorbereitung des Verbrechens des Hochverrathes
begeht, insbesondere öffentlich oder geheim, durch Rede oder Schrift zu boch-
verrätherischen Handlungen auffordert, zu hochverrätherischen Zwecken aufreit-
zende Schriften verbreitet, hochverratherische Pläne Anderen mittheilt, Ver-
sammlungen zu hochverrätherischen Zwecken halt oder daran Theil nimmt, Mann-
schaften zu diesen Zwecken anwirbt oder in den Waffen übt, Waffen oder
andere Angriffömittel zu gleichen Zwecken anschafft, austheilt, annimmt oder
sonst bereit hält, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren,
oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft werden.
Art. 81.
Theilnehmer an einer Verschwörung (Art. 79) oder an vorbereitenden
Hamdlungen (Art. 80), welche davon freiwillig so zeitig Anzeige machen, daß
der Ausführung der hochverrätherischen Unternehmung noch vorgebeugt werden
kann, sollen mit Strafe verschont werden; ausgenommen, wenn sie als An-
stifter erscheinen, welchen Falles die Anzeige nur zur Minderung der Strafe, nach
Befinden aber selbst zu deren Herabsetzung unter den sonst gesetzlich geordneten
geringsten Strafsatz gereichen soll.
Art. 82.
Ein Inländer oder ein sich zeitweilig im Inlande aufhaltender oder in
Diensten des inländischen Staates stehender Ausländer, der von einer beab-
sichtigten hochverrätherischen Unternehmung eines Einzelnen, oder einer deshalb
eingegangenen Verbindung Mehrer, gleichviel ob vorbereitende Handlungen be-
reits vorgenommen wurden oder nicht, durch eigene Wahrnehmungen oder auf
sonst glaubhafte Weise Kenntniß erlangt hat und nicht mit möglichster Be-
schleunigung bei der Obrigkeit davon Anzeige macht, soll mit Gefängniß bis