Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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zu zwei Jahren bestraft werden, vorbehältlich der im Art. 40 geordneten Ein- 
schrdnkung. 
Staatsverrtrath. 
Art. 83. 
Ein Inlaͤnder oder ein sich zeitweilig im Inlande aufhaltender oder in 
Diensten des inlaͤndischen Staates stehender Auslaͤnder, welcher eine auswaͤr- 
tige Staatsregierung zum Kriege wider den inlaͤndischen Staat oder das deutsche 
Reich auffordert, oder Einverstaͤndnisse unterhaͤlt, um einen solchen Krieg zu 
veranlassen, oder nach ausgebrochenem Kriege freiwillig im feindlichen Heere 
Kriegsdienste nimmt und die Waffen gegen den inlaͤndischen Staat oder dessen 
Verbuͤndete getragen hat, oder auf andere Weise die feindliche Macht in ihren 
Unternehmungen gegen den inlaͤndischen Staat und die Truppen desselben oder 
seiner Verbündeten unterstützt, ist mit Arbeitshausstrafe oder zeitlicher Zucht- 
hausstrafe zu belegen. 
Art. 84. 
Wenn die in dem vorigen Artikel genannten Personen, außer dem Falle 
eines Krieges, sich zur Begünstigung einer fremden Macht Handlungen zu 
Schulden kommen lassen, wodurch der inländische Staat oder das deutsche 
Reich benachtheiligt werden, oder wenn sie in einer öffentlichen oder Privat- 
Angelegenheit eine fremde Macht zu einer den Staat gefährdenden Einmischung 
auffordern, so sind sie mit Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren zu belegen. 
Wird jedoch dieses Verbrechen durch an eine fremde Regierung geschehene 
Mittheilung von Regierungs= Depeschen, Urkunden oder Staatsgeheimnissen, 
welche sich auf die politischen oder rechtlichen Verhältnisse des Staates bezie- 
hen, begangen, oder durch Vernichtung, Unterdrückung oder Verfälschung von 
Urkunden oder anderen Beweismitteln für Rechte oder Ansprüche des Staates 
zu Gunsten einer fremden Regierung, oder durch bösliche zum Nachtheile des 
Staates gereichende Führung aufgetragener Staatsgeschäfte mit fremden Re- 
gierungen, so soll Arbeitshausstrafe oder Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren 
eintreten. 
Stoatsgefährliche Handlungen. 
Art. 85. 
Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung der 
Staatsgesetze oder die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse der Staatsregie-
	        
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