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Zuschauer, welche sich auf Aufforderung der Behoͤrden nicht entfernt haben,
werden mit Gefängnißstrafe bestraft.
Art. 112.
Haben sich die Theilnehmer an dem Aufruhre auf Aufforderung oder Ab-
mahnen der öffentlichen Behörden, ihrer Diener oder dritter Personen zerstreut,
bevor an Personen oder Sachen Gewalt geübt wurde, so trifft die Agnstifter,
Anführer und bewaffneten Theilnehmer Gefängnißstrafe von vier Monaten bis
zu einem Jahre oder Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren. Andere Theil-
nehmer sollen mit Strafe verschont werden.
Sind die Theilnehmer, bevor Gewalt verübt wurde, freiwillig von dem
Aufruhre zurückgetreten, so sind die Anstifter, Anführer und bewaffneten Theil-
nehmer mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. An-
dere Theilnehmer bleiben straflos.
Art. 113.
Wer mündlich vor einer versammelten Volkömenge, oder schriftlich durch
öffentliche Anschläge oder durch Verbreitung dazu aufreitzender Schriften, oder
auf irgend eine andere Weise zu einer gewaltsamen öffentlichen Auflehnung
gegen die Obrigkeit, welche nicht zum Ausbruche gekommen ist, aufgefordert
hat, ist mit Gefängnißstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahre oder mit
Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen.
Art. 114.
Theilnehmer an einer Verabredung zum Aufruhre, welche dieselbe bei
einer obrigkeitlichen Behörde freiwillig und so zeitig anzeigen, daß der Ver-
Übung des Verbrechens noch vorgebeugt werden kann, sollen mit Strafe ver-
schont werdenz ausgenommen wenn sie Anstifter waren, welchen Falles die An-
zeige ihnen nur zur Strafminderung, nach Befinden auch zur Herabsetzung unter
den geringsten gesetzlichen Strafsatz, gereichen soll.
Eigenmächtige Versammlungen.
Art. 115.
Die Anstiftung einer bewaffneten Volksversammlung ohne obrigkeitliche
Genehmigung ist mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu belegen.